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Postbote
- Mietrecht von A bis Z |
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Postbote
Das Amtsgericht Mainz hat entschieden, dass Mieter Anspruch
auf zusätzliche Haustürschlüssel für Post- und
Zeitungsboten haben. Im verhandelten Fall befand sich der
Briefkasten hinter der verschlossenen Haustür. Das Gericht
sah in den zusätzlichen Türschlüssel kein besonderes
Sicherheitsrisiko (Az. 80 C 96/07). |
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Schlüssel Postbote
Bei einem bestehenden Mietverhältnis hat ein Mieter das
Recht, vom Vermieter einen weiteren Schlüssel für
Briefträger oder Zeitungsboten zu erhalten und diese an die
jeweilige Person auszuhändigen. In Gegenleistung muss der
Mieter dem Vermieter auf Nachfrage den Namen der jeweiligen
Person nennen. Diese Regelung findet allerdings nur Anklang,
wenn sich der Briefkasten im Haus, hinter der verschlossenen
Haustür, befindet, wie es in vielen Mehrfamilienhäusern der
Fall ist.
Da hier eine
Zustellung der Post bzw. Zeitung erschwert wird, wenn keine
Wohnungspartei dem Boten die Haupthaustür öffnen kann, ist
hier ein Schlüssel für den Boten ratsam. In einem vor dem
Amtsgericht Mainz ausgetragenen Prozess verweigerte der
Vermieter dem Mieter einen weiteren Haustürschlüssel mit der
Begründung, dass der jeweilige Zusteller schließlich
klingeln könnte. Das Amtsgericht hält die Ausgabe des
Haustürschlüssels an Boten oder Zusteller für keine erhöhtes
Sicherheitsrisiko dar und widerlegte somit die Argumente des
Vermieters. Der Mieter bekam Recht, ihm stehen weitere
Schlüssel für Zusteller zu. Amtsgericht Mainz; Urteil vom
03.07.2007 [Aktenzeichen: 80 C 96/07] |
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