Postbote - Mietrecht von A bis Z
 
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Postbote
Das Amtsgericht Mainz hat entschieden, dass Mieter Anspruch auf zusätzliche Haustürschlüssel für Post- und Zeitungsboten haben. Im verhandelten Fall befand sich der Briefkasten hinter der verschlossenen Haustür. Das Gericht sah in den zusätzlichen Türschlüssel kein besonderes Sicherheitsrisiko (Az. 80 C 96/07).

 

Schlüssel Postbote
Bei einem bestehenden Mietverhältnis hat ein Mieter das Recht, vom Vermieter einen weiteren Schlüssel für Briefträger oder Zeitungsboten zu erhalten und diese an die jeweilige Person auszuhändigen. In Gegenleistung muss der Mieter dem Vermieter auf Nachfrage den Namen der jeweiligen Person nennen. Diese Regelung findet allerdings nur Anklang, wenn sich der Briefkasten im Haus, hinter der verschlossenen Haustür, befindet, wie es in vielen Mehrfamilienhäusern der Fall ist.

Da hier eine Zustellung der Post bzw. Zeitung erschwert wird, wenn keine Wohnungspartei dem Boten die Haupthaustür öffnen kann, ist hier ein Schlüssel für den Boten ratsam. In einem vor dem Amtsgericht Mainz ausgetragenen Prozess verweigerte der Vermieter dem Mieter einen weiteren Haustürschlüssel mit der Begründung, dass der jeweilige Zusteller schließlich klingeln könnte. Das Amtsgericht hält die Ausgabe des Haustürschlüssels an Boten oder Zusteller für keine erhöhtes Sicherheitsrisiko dar und widerlegte somit die Argumente des Vermieters. Der Mieter bekam Recht, ihm stehen weitere Schlüssel für Zusteller zu. Amtsgericht Mainz; Urteil vom 03.07.2007 [Aktenzeichen: 80 C 96/07]

 

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