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Plakate oder Fahnen an der Hauswand oder Balkon
Bereits im Jahre 1958 hat das
Bundesverfassungsgericht sich zur Frage geäußert, ob das
Grundrecht auf die freie Meinungsäußerung und
Unverletzlichkeit der Mietwohnung dem Mieter es gestattet,
dass er Fahnen, Banner oder anderes an der Hausfassade
seines Miethauses oder an seinem Balkon anbringen kann. Nach
Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann der Mieter seine
Wohnung dazu nutzen, um seine Meinung zu äußern. Allerdings
ist dies nur solange der Fall, solange nicht der Hausfrieden
dadurch gestört wird. In diesem Fall geht das Eigentumsrecht
des Hauseigentümers vor, dass ebenfalls durch das
Grundgesetz geschützt ist. An diese Meinung haben sich viele
weitere deutsche Gerichte angeschlossen.
Auszüge des Bundesverfassungsgerichtes, 1. Senat, aus einem
Urteil vom 15. Januar 1958 (Az: 1 BvR 184/54)
1. Der Inhaber einer Mietwohnung ist trotz der Grundrechte
der freien Meinungsäußerung und der Unverletzlichkeit der
Wohnung nicht dazu berechtigt, seine politische Meinung von
der Wohnung aus so zu
äußern, dass der soziale Frieden innerhalb der
Hausgemeinschaft gestört werden würde. Solche Störungen kann
der Eigentümer abwehren (Grundlage: § 1004 BGB)
Das Amtsgericht Charlottenburg urteilte am 18. August 1981 (Az:
18 C 317/81), dass der Vermieter nicht berechtigt ist,
eigenmächtig ein Transparent zu entfernen, dass vom Mieter
an der Fassade des Miethauses angebracht wurde. Dabei spielt
es keine Rolle, ob das Anbringen rechtmäßig ist oder nicht.
(Quelle: Grundeigentum 1983, 667-667). Am 19. Mai 1981
entschied das Amtsgericht weiter, dass das Anbringen von
einem Plakat, dessen Inhalt eindeutig einen Angriff des
Vermieters darstellt, nicht mehr vom Gebrauchsrecht des
Mieters abgedeckt ist (Grundeigentum 1983, 665-665).
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschied in einem
Urteil vom 1. Dezember 1987 (Az: 3 C 502/87), dass ob die
Plakate eines Mieters zu entfernen sind, vom Gesamtzustand
des Treppenhauses und der Ortsüblichkeiten abgängig ist. So
käme es darauf an, ob in der Wohngegend Aufkleber oder
andere Plakate angebracht sind. Abgewägt werden müssten
hierbei die Eigentumsrechte des Vermieters und die Rechte
der freien Meinungsäußerung durch den Mieter. Berücksichtigt
muss bei der Entscheidungsfindung auch, ob der Mieter durch
seine Äußerungen die Treuepflicht gegenüber dem Vermieter
und die mietrechtliche Friedenspflicht gegenüber den
Mitmietern verletzt hat oder nicht (Quelle MM 1988, Nr 3,
19). |