Pflanzen: Überhängende Gewächsen
 
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Pflanzen: Überhängende Gewächsen
(Landgericht Coburg, Beschlüsse v. 25.09.2006 und 13.10.2006, 32 S 83/06) Der in Nachbars Garten überhängende Baum ist ein häufiger Gegenstand von Streitigkeiten unter Nachbarn. Grundstückseigentümer sind auf Verlangen zwar grundsätzlich zur Beseitigung von überhängenden Zweigen, Ästen oder ähnlichen Bepflanzungen verpflichtet, Selbstjustiz ist deshalb aber nicht immer und vor allem nicht in beliebiger Art und Weise anzuraten.

Dies musste ein Bürger schmerzlich erfahren, den die Bepflanzung entlang der Grundstücksgrenze zu seinem Nachbarn so sehr störte, dass er diesen aufforderte, das überhängende Gestrüpp umgehend zu entfernen. Da der Pflanzenliebhaber aber gar nicht daran dachte, dieser Bitte nachzukommen, sah sich der genervte Nachbar zur Selbstjustiz gezwungen und sorgte mit der eigenen Kettensäge für Abhilfe. Dabei ging der Hobbygärtner allerdings so rabiat vor, dass sieben Pflanzen kurz darauf eingingen und vom Nachbar ersetzt wurden. Die Rechnung über insgesamt 900 Euro legte er anschließend seinem Nachbarn vor und pochte auf Kostenübernahme, die dieser nicht nur ablehnte, sondern wiederum 200 Euro für seinen Kahlschnitt verlangte.

Die Richter am Landgericht Coburg sahen sich nun einer äußerst verfahrenen Situation gegenüber und fällten ein salomonisches Urteil, indem sie beiden Streithähnen in Teilen Recht gaben. Der als Hobbygärtner tätig gewordene Nachbar hat grundsätzlich nichts Unrechtes getan, da er dem Besitzer der Bepflanzung eine angemessene Frist zur Beseitigung eingeräumt hatte und erst danach von seinem Recht der Selbsthilfe Gebrauch gemacht hatte. Grundsätzlich sei auch nichts dagegen einzuwenden, dass für die Arbeitsleistung Unkosten in Rechnung gestellt würden, so die Richter.

Da es in dem vorliegenden Fall aber nicht nur zum Rückschnitt, sondern zur teilweisen Zerstörung der Bepflanzung kam, müssen andererseits die Kosten für eine Neubepflanzung vom Verursacher des Schadens getragen werden. Das Gericht entschied also, dass die Kosten gegeneinander aufgerechnet werden, siedelte den Wert der Arbeitsleistung jedoch nur bei 150 Euro an, so dass der geschädigte Nachbar schließlich 750 Euro zugesprochen bekam.

 

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