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Pflanzen: Überhängende Gewächsen
(Landgericht Coburg, Beschlüsse v. 25.09.2006 und
13.10.2006, 32 S 83/06) Der in Nachbars Garten überhängende
Baum ist ein häufiger Gegenstand von Streitigkeiten unter
Nachbarn. Grundstückseigentümer sind auf Verlangen zwar
grundsätzlich zur Beseitigung von überhängenden Zweigen,
Ästen oder ähnlichen Bepflanzungen verpflichtet,
Selbstjustiz ist deshalb aber nicht immer und vor allem
nicht in beliebiger Art und Weise anzuraten.
Dies musste ein Bürger schmerzlich erfahren, den die
Bepflanzung entlang der Grundstücksgrenze zu seinem Nachbarn
so sehr störte, dass er diesen aufforderte, das überhängende
Gestrüpp umgehend zu entfernen. Da der Pflanzenliebhaber
aber gar nicht daran dachte, dieser Bitte nachzukommen, sah
sich der genervte Nachbar zur Selbstjustiz gezwungen und
sorgte mit der eigenen Kettensäge für Abhilfe. Dabei ging
der Hobbygärtner allerdings so rabiat vor, dass sieben
Pflanzen kurz darauf eingingen und vom Nachbar ersetzt
wurden. Die Rechnung über insgesamt 900 Euro legte er
anschließend seinem Nachbarn vor und pochte auf
Kostenübernahme, die dieser nicht nur ablehnte, sondern
wiederum 200 Euro für seinen Kahlschnitt verlangte.
Die Richter am Landgericht Coburg sahen sich nun einer
äußerst verfahrenen Situation gegenüber und fällten ein
salomonisches Urteil, indem sie beiden Streithähnen in
Teilen Recht gaben. Der als Hobbygärtner tätig gewordene
Nachbar hat grundsätzlich nichts Unrechtes getan, da er dem
Besitzer der Bepflanzung eine angemessene Frist zur
Beseitigung eingeräumt hatte und erst danach von seinem
Recht der Selbsthilfe Gebrauch gemacht hatte. Grundsätzlich
sei auch nichts dagegen einzuwenden, dass für die
Arbeitsleistung Unkosten in Rechnung gestellt würden, so die
Richter.
Da es in dem vorliegenden Fall
aber nicht nur zum Rückschnitt, sondern zur teilweisen
Zerstörung der Bepflanzung kam, müssen andererseits die
Kosten für eine Neubepflanzung vom Verursacher des Schadens
getragen werden. Das Gericht entschied also, dass die Kosten
gegeneinander aufgerechnet werden, siedelte den Wert der
Arbeitsleistung jedoch nur bei 150 Euro an, so dass der
geschädigte Nachbar schließlich 750 Euro zugesprochen bekam. |