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Pflanzen: Beseitigung durch
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Pflanzen dürfen vom Vermieter nicht ohne Weiteres beseitigt
werden
Ein Vermieter darf Pflanzen jeglicher Art, die ein Mieter
gesetzt hat, auf seinem vermieteten Grundstück nicht
entfernen, nur weil sie ihm nicht gefallen.
Das Amtsgericht Münster gab ihm vorliegenden Fall einer
Mieterin Recht, die eine Reihe von Pflanzen und Blumen zur
optischen Verschönerung um das Haus herum und auf der Garage
angebracht hat.
Die Vermieterin war offensichtlich der
Ansicht, dass die Verschönerung gerade das Gegenteil bewirkt
hatte und forderte die Mieterin schriftlich auf, das Grün
umgehend wieder zu entfernen. Nachdem die Mieterin keine
Anstalten machte, auf das Gesuch der Vermieterin einzugehen,
ordnete die Vermieterin die Entfernung der Blumen durch
einen Dritten an.
Die Richter wollten ihre Entscheidung jedoch nicht als
Zugeständnis verstanden wissen, dass Mieter alles und
überall pflanzen dürfen. Das Urteil rüge lediglich das
Verhalten der Vermieterin als “rabiat“ und “Besitzstörung“,
wie es in der Urteilsbegründung hieß. Um ihre Interessen
durchzusetzen hätte die Vermieterin ihrerseits den Weg vor
das Gericht suchen müssen, nachdem die Mieterin auf das
Schreiben nicht reagiert hatte (AG Münster, 55 C 3471/99). |
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