Pflanzen: Beseitigung durch den Vermieter
 
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Pflanzen dürfen vom Vermieter nicht ohne Weiteres beseitigt werden
Ein Vermieter darf Pflanzen jeglicher Art, die ein Mieter gesetzt hat, auf seinem vermieteten Grundstück nicht entfernen, nur weil sie ihm nicht gefallen. Das Amtsgericht Münster gab ihm vorliegenden Fall einer Mieterin Recht, die eine Reihe von Pflanzen und Blumen zur optischen Verschönerung um das Haus herum und auf der Garage angebracht hat.

Die Vermieterin war offensichtlich der Ansicht, dass die Verschönerung gerade das Gegenteil bewirkt hatte und forderte die Mieterin schriftlich auf, das Grün umgehend wieder zu entfernen. Nachdem die Mieterin keine Anstalten machte, auf das Gesuch der Vermieterin einzugehen, ordnete die Vermieterin die Entfernung der Blumen durch einen Dritten an.

Die Richter wollten ihre Entscheidung jedoch nicht als Zugeständnis verstanden wissen, dass Mieter alles und überall pflanzen dürfen. Das Urteil rüge lediglich das Verhalten der Vermieterin als “rabiat“ und “Besitzstörung“, wie es in der Urteilsbegründung hieß. Um ihre Interessen durchzusetzen hätte die Vermieterin ihrerseits den Weg vor das Gericht suchen müssen, nachdem die Mieterin auf das Schreiben nicht reagiert hatte (AG Münster, 55 C 3471/99).

 

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