Pfandrecht - Mietrecht von A bis Z
 
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Pfandrecht
Der § 562 BGB sichert dem Vermieter ein Pfandrecht an den in das Mietverhältnis eingebrachten Sachen des Mieters zu. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung der Forderungen des Vermieters, die sich aus
dem Mietverhältnis ergeben.

Für den Fall, dass der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder will, darf der Vermieter die gepfändeten Sachen der Versteigerung zuführen und aus dem Erlös seine Forderungen befriedigen. Vom Pfandrecht des Vermieters sind alle Sachen ausgenommen, die auch aus dem allgemeinen Pfandrecht ausgeschlossen sind. Dies betrifft Sachen des Mieters, die für das alltägliche Leben unentbehrlich sind. Der Vermieter verliert sein Pfandrecht auch dann, wenn der Mieter bestimmte Sachen seines Besitzes aus der Mietwohnung entfernt hat, um sie vor dem Zugriff des Vermieters zu schützen und dieser Kenntnis davon hatte.

Der Mieter kann sich dem Pfandrecht des Vermieters nur dann entziehen, wenn er ihm für die betreffenden Sachen eine Sicherheit desselben Wertes hinterlegt.

 

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