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Pfandrecht
- Mietrecht von A bis Z |
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Pfandrecht
Der § 562 BGB sichert dem Vermieter ein Pfandrecht an den in
das Mietverhältnis eingebrachten Sachen des Mieters zu.
Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung der Forderungen des
Vermieters, die sich aus
dem Mietverhältnis ergeben.
Für den Fall, dass der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht mehr nachkommen kann oder will, darf der Vermieter die
gepfändeten Sachen der Versteigerung zuführen und aus dem
Erlös seine Forderungen befriedigen. Vom Pfandrecht des
Vermieters sind alle Sachen ausgenommen, die auch aus dem
allgemeinen Pfandrecht ausgeschlossen sind. Dies betrifft
Sachen des Mieters, die für das alltägliche Leben
unentbehrlich sind. Der Vermieter verliert sein Pfandrecht
auch dann, wenn der Mieter bestimmte Sachen seines Besitzes
aus der Mietwohnung entfernt hat, um sie vor dem Zugriff des
Vermieters zu schützen und dieser Kenntnis davon hatte.
Der Mieter kann sich dem Pfandrecht des Vermieters nur dann
entziehen, wenn er ihm für die betreffenden Sachen eine
Sicherheit desselben Wertes hinterlegt. |
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