Perönlichkeitsrecht: Kameras an Haustüren
 
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Persönlichkeitsrecht:

Anbringen von Kameras an Haustüren nicht erlaubt
Das OLG Karlsruhe ( OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 64/97, WM 2000, 128) kam zu dem Ergebnis, dass das Installieren von Videokameras im Eingangsbereich vor Haustüren nicht statthaft ist. Der Grund, aus dem die Kameras platziert werden, spielt dabei keine Rolle. Es ist also unerheblich, ob die Kameras nur der eigenen Sicherheit dienen sollen oder aus reiner Neugierde eingesetzt werden, was ohnehin unzulässig ist.

Im vorliegenden Fall waren zwei Häuser nur über einen gemeinsamen Fußweg erreichbar. Einer der Hausbesitzer brachte auf seinem Grundstücksteil Kameras an, um das Geschehen auf dem Fußweg zu dokumentieren. Da die Kameras aber automatisch alle Personen aufnahmen, die eines der Häuser betreten oder verlassen, teilte das Gericht die Meinung des Klägers, der sich in seiner Privatsphäre verletzt sah.

Die Richter stellten darüber hinaus klar, dass es irrelevant sei, ob die Kameraaufnahmen archiviert oder sofort wieder gelöscht würden (Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 7 A 80/00)

 

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