Parkettversiegelung

 
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Das Abziehen einer Parkettversiegelung ist ebenso wie dessen Wiederherstellung keine Schönheitsreparatur, die vom Mieter zu leisten sind. Das gilt auch für den Außenanstrich von Türen und Fenstern (BGH VIII ZR 48/09). Ist in einem Mietvertrag eine entsprechende Klausel zu finden, ist diese unwirksam.

 

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