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Parkettfussboden
Ein Parkettboden zählt zur Gruppe der gehobenen
Ausstattungen innerhalb einer Wohnung. Dementsprechend
pfleglich ist der Boden vom Mieter zu behandeln. Da alle
Parkettböden einer natürlichen Abnutzung unterliegen und
diese sich nach einigen Jahren auch am äußeren
Erscheinungsbild ablesen lässt, müssen diese in regelmäßigen
Abständen abgeschliffen und die Versiegelung aufgefrischt
werden. Die Gerichtsurteile sind diesbezüglich nicht
einheitlich, im Schnitt kann von einer Erneuerungspflicht
nach 15 Jahren ausgegangen werden.
Da es sich dabei nicht um eine Schönheitsreparatur, sondern
um eine Instandsetzung handelt, ist es Aufgabe des
Vermieters diese Maßnahme zu veranlassen und auch zu
bezahlen. Dieser Pflicht kann sich der Vermieter auch nicht
durch eine entsprechend lautende Formularklausel entziehen.
Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass der Mieter die
Beschädigung bzw. die Abnutzung nicht durch unsachgemäßen
Gebrauch begünstigt hat. Die Beweislast liegt beim
Vermieter.
Parkettböden
In den allermeisten Fällen haben Altbauwohnungen kleinere
Defizite, die vom Mieter hinzunehmen sind. So hat er keinen
Anspruch auf Mietminderung o. ä. wenn die älteren
Parkettböden knarren, solange sich dies im üblichen Rahmen
hält. Es ist hierbei völlig gleichgültig, ob die Geräusche
vom Bodenbelag selbst oder von Unterkonstruktionen ausgehen
und ob die Geräusche durch deren Alter oder deren
Verarbeitung verursacht werden. (Bundesgerichtshof, Urteil
vom 26. Juli 2004 Az: VIII ZR 281/03)
Die Gerichte sind sich darüber einig, dass da Abschleifen
und Versiegeln von Parkettböden nicht zu
Schönheitsreparaturen zählt. Ebenfalls ist ein Mieter laut
dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm nicht zu einer
solchen Reparaturarbeit verpflichtet, auch wenn dies im
Mietvertrag so vereinbart wurde, eine solche Klausel im
Mietvertrag ist unwirksam. (Oberlandesgericht Hamm RE NJW-RR
1991, 844 / Landgericht Berlin , Urteil 11. Februar 1992, Az:
65 S 176/91 / Amtsgericht Münster, Urteil 28. Juni 2002, Az:
3 C 1206/02 / Landgericht Osnabrück, Urteil vom 6. Juni
2001, Az: 1 S 1099/00) |