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Pacht
- Mietrecht von A bis Z
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Pacht
Die Vertragsparteien bei der Pacht heißen Verpächter und
Pächter. Der Pachtvertrag und der Mietvertrag sind zwar
grundsätzlich sehr ähnliche Arten von Verträgen, ein
geringfügiger, aber entscheidender Unterschied besteht dabei
dennoch.
Im Rahmen eines Mietvertrags überlässt der Vermieter dem
Mieter den Mietgegenstand nur zum reinen Gebrauch. Der
Pachtvertrag erlaubt dem Pächter darüber hinaus auch die
Verwertung der aus der Verpachtung resultierenden Erträge
für eigene Zwecke. Pachtverträge finden in der Regel im
gewerblichen Bereich Anwendung. Als Beispiel kann der
Bäckermeister angeführt werden, der nicht nur die Backstube
zur Ausübung seines Berufes bzw. Gewerbes mietet, sondern
auch ein Interesse daran hat, die mit dieser Tätigkeit
verbunden Einkünfte für sich einzubehalten. Dies wird durch
die Pacht bzw. den Pachtvertrag ermöglicht.
Beim Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrag ergeben sich
die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht aus der
Bezeichnung, auf die sich die Parteien einigen, sondern
vielmehr aus dem tatsächlichen Wesen der inhaltlichen
Vertragsbestandteile.
Pacht
Nach dem Bundeskleingartengesetz darf auf die Gesamtfläche
des Kleingartens und dem ortsüblichen Preis für
gewerbemäßigen Obst- und Gemüseanbau, nicht mehr als das
4-fache an Pacht verlangt werden. Für diese Berechnung
werden Kosten der gesamten Fläche auf die Fläche der
Kleingärten umgelegt. Weiterhin wird die ortsübliche Pacht
für Gemüse- und Obstanbau berücksichtigt, welche bei der
Gemeinde zu erfragen ist. |
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