Pacht - Mietrecht von A bis Z

 
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Pacht
Die Vertragsparteien bei der Pacht heißen Verpächter und Pächter. Der Pachtvertrag und der Mietvertrag sind zwar grundsätzlich sehr ähnliche Arten von Verträgen, ein geringfügiger, aber entscheidender Unterschied besteht dabei dennoch.

Im Rahmen eines Mietvertrags überlässt der Vermieter dem Mieter den Mietgegenstand nur zum reinen Gebrauch. Der Pachtvertrag erlaubt dem Pächter darüber hinaus auch die Verwertung der aus der Verpachtung resultierenden Erträge für eigene Zwecke. Pachtverträge finden in der Regel im gewerblichen Bereich Anwendung. Als Beispiel kann der Bäckermeister angeführt werden, der nicht nur die Backstube zur Ausübung seines Berufes bzw. Gewerbes mietet, sondern auch ein Interesse daran hat, die mit dieser Tätigkeit verbunden Einkünfte für sich einzubehalten. Dies wird durch die Pacht bzw. den Pachtvertrag ermöglicht.

Beim Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrag ergeben sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht aus der Bezeichnung, auf die sich die Parteien einigen, sondern vielmehr aus dem tatsächlichen Wesen der inhaltlichen Vertragsbestandteile.

Pacht
Nach dem Bundeskleingartengesetz darf auf die Gesamtfläche des Kleingartens und dem ortsüblichen Preis für gewerbemäßigen Obst- und Gemüseanbau, nicht mehr als das 4-fache an Pacht verlangt werden. Für diese Berechnung werden Kosten der gesamten Fläche auf die Fläche der Kleingärten umgelegt. Weiterhin wird die ortsübliche Pacht für Gemüse- und Obstanbau berücksichtigt, welche bei der Gemeinde zu erfragen ist.

 

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