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Ofen /
Ölofen
Relikte aus alten Zeiten, dass sind Ölöfen, die doch
vereinzelt in Wohnungen anzutreffen sind. Damit musste sich
auch das Amtsgericht Tostedt auseinander setzen und ist der
Meinung, dass eine mit Ölöfen beheizte Wohnung nicht den
heutigen Vorstellungen an angemessenen Wohnraum darstellt.
In einem konkreten Fall konnte eine Drei-Zimmer-Wohnung
lediglich von einem Zimmer aus, durch einen Ölofen beheizt
werden. Ob das Zimmer mit Ofen ausreichend warm war, sei
einmal dahingestellt, aber die beiden anderen Zimmer hatten
keine Heizmöglichkeit, was nicht dem heutigen Wohnstandard
entspricht. Grundsätzlich sieht das Mietrecht aber keinen
Anspruch des Mieters auf eine Modernisierung der Wohnung
vor.
Dies bezieht sich darauf, dass
der Vermieter nicht verpflichtet werden kann, die Wohnung
immer auf dem neuesten Stand der Technik zu halten. Das
Amtsgericht Tostedt entschied in einem Beschluss vom 156.
März 2000, das ein Mieter, der in einer Wohnung wohnt, in
der die heutigen Grundstandards nicht gegeben sind, und er
auf eigene Kosten eine Modernisierung anbietet,
mietrechtlich auch einen Anspruch darauf hat (Az: 18 C
102/98).Der Vermieter selbst kann im Mietrecht nur zur
Instandhaltung der Ölöfen verpflichtet werden. Dies gehört
zu seiner allgemeinen Instandhaltungspflicht und bezieht
sich im Fall von Ölöfen darauf, dass diese nach dem
jeweiligen Stand der Technik einwandfrei funktionieren
müssen. |