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Obhutspflicht - Mietrecht A-Z |
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Obhutspflicht
Der Mieter hat gegenüber seinem Vermieter eine Obhutspflicht,
die besagt, dass die überlassene Mietsache nach bestem
Wissen und Gewissen pfleglich zu behandeln ist. Dazu gehört
auch, dass der Mieter vorhersehbare Schäden durch das
Treffen entsprechender Vorkehrungen auszuschließen versucht.
Mieter, die beim Verlassen der Wohnung brennende Kerzen
hinterlassen kommen dieser Obhutspflicht auf jeden Fall
nicht nach, handeln zumindest grob fahrlässig und müssen
dann gegebenenfalls auch für entstandene Schäden aufkommen.
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Die Obhutspflicht beschränkt sich nicht nur auf die Wohnung
selbst, sondern auch auf alle überlassenen Nebenräume wie
z.B. Keller oder Dachboden. Ebenso müssen Mängel oder
sonstige Beschädigungen ohne Verzögerung dem Vermieter
gemeldet werden. Die Beweislast bei einer vermuteten
Verletzung der Obhutspflicht liegt beim Vermieter. Bei
schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die
Obhutspflicht ist der Vermieter unter Umständen zur
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. |
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