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Nutzungsvertrag
Nutzungsvertrag oder Dauernutzungsvertrag ist die innerhalb
von Wohnungsbaugenossenschaften gängige Übersetzung für
Mietvertrag. Die geänderte Verzeichnung ändert jedoch nichts
am grundsätzlichen Wesen eines Nutzungsvertrags gegenüber
dem außerhalb von Genossenschaften üblichen Mietvertrag. Der
einzige nennenswerte Unterschied besteht darin, dass das
Nutzungsrecht des Wohnraums an die Mitgliedschaft in der
entsprechenden Genossenschaft geknüpft ist.
Das bedeutet im Klartext, dass auf alle Verträge zwischen
Genossenschaften und den angehörigen Genossen das Mietrecht
uneingeschränkt anzuwenden ist. Ein Genosse wird aber unter
Umständen nicht in der bisherigen Mietwohnung verbleiben
können, wenn er die Mitgliedschaft in der Genossenschaft
vorzeitig beendet. Anders als bei gewöhnlichen Vermietern,
die in Absicht der Gewinnerzielung handeln,
kann das Interesse der Genossenschaft durchaus über das
Einzelinteresse des ausgeschiedenen Genossen gestellt
werden. Dies gilt insbesondere, wenn andere Mitglieder der
Genossenschaft einen Bedarf an der betroffenen Wohnung
nachweisen können.
Grundsätzlich ist aber zwischen dem Ausscheiden aus der
Genossenschaft und der Kündigung des Nutzungsvertrags für
die Wohnung zu unterscheiden. Der Vorstand der
Genossenschaft darf daher die Wohnung auch nicht willkürlich
kündigen, sondern muss in jedem Fall ein berechtigtes
Interesse nachweisen können. Dieser Nachweis ist vor Gericht
im Zusammenhang mit einer Genossenschaft lediglich etwas
leichter zu führen, als dies bei gewöhnlichen
Mietverhältnissen der Fall ist. |
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