Nutzungsvertrag - Mietrecht A-Z
 
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Nutzungsvertrag
Nutzungsvertrag oder Dauernutzungsvertrag ist die innerhalb von Wohnungsbaugenossenschaften gängige Übersetzung für Mietvertrag. Die geänderte Verzeichnung ändert jedoch nichts am grundsätzlichen Wesen eines Nutzungsvertrags gegenüber dem außerhalb von Genossenschaften üblichen Mietvertrag. Der einzige nennenswerte Unterschied besteht darin, dass das Nutzungsrecht des Wohnraums an die Mitgliedschaft in der entsprechenden Genossenschaft geknüpft ist.

Das bedeutet im Klartext, dass auf alle Verträge zwischen Genossenschaften und den angehörigen Genossen das Mietrecht uneingeschränkt anzuwenden ist. Ein Genosse wird aber unter Umständen nicht in der bisherigen Mietwohnung verbleiben können, wenn er die Mitgliedschaft in der Genossenschaft vorzeitig beendet. Anders als bei gewöhnlichen Vermietern, die in Absicht der Gewinnerzielung handeln,
kann das Interesse der Genossenschaft durchaus über das Einzelinteresse des ausgeschiedenen Genossen gestellt werden. Dies gilt insbesondere, wenn andere Mitglieder der Genossenschaft einen  Bedarf an der betroffenen Wohnung nachweisen können.

Grundsätzlich ist aber zwischen dem Ausscheiden aus der Genossenschaft und der Kündigung des Nutzungsvertrags für die Wohnung zu unterscheiden. Der Vorstand der Genossenschaft darf daher die Wohnung auch nicht willkürlich kündigen, sondern muss in jedem Fall ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Dieser Nachweis ist vor Gericht im Zusammenhang mit einer Genossenschaft lediglich etwas leichter zu führen, als dies bei gewöhnlichen Mietverhältnissen der Fall ist.

 

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