Nutzungsentschädigung
 
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Nutzungsentschädigung
Auch wenn Mietverhältnisse rechtsgültig beendet wurden, heißt dies noch lange nicht, dass der Mieter auch wirklich auszieht. Gibt der Mieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung nicht zurück, dann kann der Vermieter eine sog. Nutzungsentschädigung verlangen, deren gesetzliche Grundlage der § 546a des Bürgerlichen Gesetzbuches darstellt. Die Nutzungsentschädigung muss aber nicht zwingend der bisherigen Miete entsprechen, denn der Vermieter kann sich auch an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Zudem darf er, nach dem Gesetz, ggf. auch Schadensersatz verlangen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Mieter schuldhaft die Rückgabe der Mietwohnung hinauszögert.

 

 

Zieht der Mieter aus, muss er die Nutzungsentschädigung nicht mehr zahlen. Hat der Vermieter jedoch dadurch einen Schaden, da er nun die Wohnung erst verspätet weitervermieten kann, kann er ggf. doch Schadensersatz verlangen. Meist kommt dieser Sachverhalt zustande, wenn einem Mieter die Wohnung infolge von Mietrückständen gekündigt wurde. Hier kann ein Gericht trotz eines bestehenden Räumungsurteils eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr bewilligen. Dies erfolgt nur auf Antrag und ist nur dann der Fall, wenn eine besondere Härte vorliegt. In einem reellen Fall hat der Vermieter dann keinen Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz. Er kann aber für diesen Zeitraum die ortsübliche Vergleichsmiete als Nutzungsentschädigung verlangen und sie vom säumigen Mieter einklagen.

 

Nutzungsentschädigung bei Räumungsfrist
Gibt der Mieter nach Ende der Mietzeit die Mietsache nicht zurück, muss er dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung zahlen. Die Entschädigung schuldet der Mieter jedoch nur taggenau, also bis zum Tag des Auszugs. Das AG Schöneberg hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien eine Räumungsfrist vereinbaren, der Mieter für den gesamten Zeitraum Nutzungsentschädigung leisten müsse unabhängig davon, ob er die Räume dann doch tatsächlich früher zurückgebe. Im entschiedenen Fall war die Räumungsfrist auf den 31. Dezember vereinbart, der Mieter gab die Räume aber schon zum 17. Dezember zurück, musste gleichwohl für den gesamten Dezember zahlen.

Die Vereinbarung einer Räumungsfrist lohnt sich. Damit wissen beide Seiten, auf was sie sich – auch finanziell - einlassen. Es kann nicht nur die Räumungsfrist, sondern auch die Höhe der Nutzungsentschädigung vereinbart werden. Sonst ist die zuletzt gezahlte Miete ausschlaggebend. Unterbleibt eine Vereinbarung, kann der Vermieter zwar nach der Rückgabe ggf. noch weiteren Schadensersatz geltend machen, z.B. weil er die Räume nicht sogleich wieder vermieten kann. Hier gelten aber erhöhte Anforderungen. (Autor: S. Tank , Fundstelle: AG Schöneberg, Urteil vom 09.10.2008, 2 C 213/08, GE 2009, 120)

 

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