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Nutzungsentschädigung
Auch wenn Mietverhältnisse rechtsgültig beendet wurden,
heißt dies noch lange nicht, dass der Mieter auch wirklich
auszieht. Gibt der Mieter nach der Beendigung des
Mietverhältnisses die Wohnung nicht zurück, dann kann der
Vermieter eine sog. Nutzungsentschädigung verlangen, deren
gesetzliche Grundlage der § 546a des Bürgerlichen
Gesetzbuches darstellt. Die Nutzungsentschädigung muss aber
nicht zwingend der bisherigen Miete entsprechen, denn der
Vermieter kann sich auch an der ortsüblichen Vergleichsmiete
orientieren. Zudem darf er, nach dem Gesetz, ggf. auch
Schadensersatz verlangen. Dies ist aber nur dann der Fall,
wenn der Mieter schuldhaft die Rückgabe der Mietwohnung
hinauszögert.
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Zieht der Mieter aus, muss er die Nutzungsentschädigung
nicht mehr zahlen. Hat der Vermieter jedoch dadurch einen
Schaden, da er nun die Wohnung erst verspätet
weitervermieten kann, kann er ggf. doch Schadensersatz
verlangen. Meist kommt dieser Sachverhalt zustande, wenn
einem Mieter die Wohnung infolge von Mietrückständen
gekündigt wurde. Hier kann ein Gericht trotz eines
bestehenden Räumungsurteils eine Räumungsfrist von bis zu
einem Jahr bewilligen. Dies erfolgt nur auf Antrag und ist
nur dann der Fall, wenn eine besondere Härte vorliegt. In
einem reellen Fall hat der Vermieter dann keinen Anspruch
auf die Zahlung von Schadensersatz. Er kann aber für diesen
Zeitraum die ortsübliche Vergleichsmiete als
Nutzungsentschädigung verlangen und sie vom säumigen Mieter
einklagen. |
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Nutzungsentschädigung bei
Räumungsfrist
Gibt der Mieter nach Ende der Mietzeit die Mietsache nicht
zurück, muss er dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung
zahlen. Die Entschädigung schuldet der Mieter jedoch nur
taggenau, also bis zum Tag des Auszugs. Das AG Schöneberg
hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die
Vertragsparteien eine Räumungsfrist vereinbaren, der Mieter
für den gesamten Zeitraum Nutzungsentschädigung leisten
müsse unabhängig davon, ob er die Räume dann doch
tatsächlich früher zurückgebe. Im entschiedenen Fall war die
Räumungsfrist auf den 31. Dezember vereinbart, der Mieter
gab die Räume aber schon zum 17. Dezember zurück, musste
gleichwohl für den gesamten Dezember zahlen.
Die
Vereinbarung einer Räumungsfrist lohnt sich. Damit wissen
beide Seiten, auf was sie sich – auch finanziell -
einlassen. Es kann nicht nur die Räumungsfrist, sondern auch
die Höhe der Nutzungsentschädigung vereinbart werden. Sonst
ist die zuletzt gezahlte Miete ausschlaggebend. Unterbleibt
eine Vereinbarung, kann der Vermieter zwar nach der Rückgabe
ggf. noch weiteren Schadensersatz geltend machen, z.B. weil
er die Räume nicht sogleich wieder vermieten kann. Hier
gelten aber erhöhte Anforderungen. (Autor: S. Tank ,
Fundstelle: AG Schöneberg, Urteil vom 09.10.2008, 2 C
213/08, GE 2009, 120) |
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