Nutzungsausfall: Mietminderungen
 
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Nutzungsausfall: Mietminderung um die Hälfte im Bereich des Möglichen
Der Vermieter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Mieter die Mietwohnung in gebrauchsgerechtem Zustand zu überlassen. Ist dies nicht der Fall, darf der Mieter einen Teil der Miete einbehalten.
Der gleichzeitige Ausfall von zwei eigentlich unentbehrlichen Einrichtungselementen, etwa Bad und Küche, zieht eine Mietminderung von 50 % nach sich (LG Berlin). Ein nicht gebrauchsgerechtes Wohnzimmer berechtigt zum Abzug von 30 % der vertraglichen Miete (AG Bochum). Die defekte Dusche mindert die Miete um 16 % (AG Köln), während eine Störung der Toilettenanlage den Vermieter 15 % der Miete kosten kann (AG Münster). Ebenfalls 15 % Abzug sind bei einer Terrasse erlaubt, die nicht genutzt werden kann (AG Eschweiler). Immerhin noch 10 % Abzug hat ein nicht nutzbarer Keller für den Vermieter zur Folge.

 

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Abstand  •  Betriebskosten  •  Kaution  •  Kündigung  •  Mieterhöhung  •  Nebenkosten  •  Schönheitsreparaturen