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Nutzerwechselgebühr
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Kein Anspruch
des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechselgebühr".
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Der
unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte darüber zu
entscheiden, ob der Vermieter von einem Mieter, der vor
Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht, für die
Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten eine
"Nutzerwechselgebühr" verlangen kann.
Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender
Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte war bis zum 31. Juli 2003
Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Mit der
Betriebskostenabrechnung vom 19. Mai 2004 verlangte die
Klägerin unter anderem Erstattung einer
"Nutzerwechselgebühr" in Höhe von 30,74 €, die ihr selbst
von dem Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellt worden
war. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung dieses
Betrags verurteilt. Auf die vom Amtsgericht zugelassene
Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage
insoweit abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin
hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
dass es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um
umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige
– Kosten der Verwaltung handelt. Nach dem Gesetz sind unter
Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem
Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch
den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend
entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die
"Nutzerwechselgebühr" fällt in einem Mietverhältnis aber
nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an,
sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem
Auszug des Mieters. Damit hat der Vermieter die Kosten des
Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine
anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.
Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07. AG Görlitz -
Urteil vom 17. Februar 2006 - 5 C 371/05 ./. LG Görlitz -
Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 S 39/06. Karlsruhe, den 14.
November 2007. Bundesgerichtshof |
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