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Niederschlagswassergebühr
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Niederschlagswassergebühr |
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Das Landgericht Hannover hat
mit Urteil vom 07.01.2004 entschieden, daß der Mieter die
von der Stadt Hannover seit 2001 separat erhobene und neu
berechnete Niederschlagswassergebühr übernehmen muß, auch
wenn diese nicht explizit im Mietvertrag vorgesehen ist.
Ausreichend sei die mietvertragliche Vereinbarung, daß der
Mieter die "Kosten für Wasser" trage. Zumindest wenn der
Mieter schon zu Beginn des Mietverhältnisses auch die Kosten
für Abwasser übernommen hat, ist davon auszugehen, daß unter
den Oberbegriff Wasser auch die Abwassergebühr fallen soll.
Hat also die Abwassergebühr bisher Schmutzwasser und
Niederschlagswasser umfaßt, so müsse der Mieter auch die
nunmehr separat erhobene Niederschlagswassergebühr tragen.
Die bloße Änderung der Gebührenstruktur durch die Stadt,
führe nicht dazu, daß der Vermieter die Gebühr nicht
übernehmen muß. Dieses Risiko trage die Partei, die
grundsätzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen,
befanden die Richter. An diesem Ergebnis ändert auch der
geänderte Verteilerschlüssel nichts - statt tatsächlichem
Verbrauch wird nach überdachter Fläche abgerechnet -, da die
Gebührenstruktur insoweit ebenfalls von der Stadt vorgegeben
worden ist.
Praxistipp:
Grundsätzlich trägt der Mieter nur die Betriebskosten, die
er explizit nach dem Mietvertrag übernommen hat. Neu
eingeführte Betriebskosten können nur bei entsprechender
Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden.
In diesem Fall handelte es sich aber nicht um einen neue
Gebühr. Die Kosten werden nunmehr lediglich eigenständig,
mit geändertem Umlageschlüssel erhoben.
06.01.2005 - Autor: Baumgarten - baumgarten@bethgeundpartner.de |
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