Niederschlagswassergebühr - Mietrecht A-Z
 
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Niederschlagswassergebühr

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 07.01.2004 entschieden, daß der Mieter die von der Stadt Hannover seit 2001 separat erhobene und neu berechnete Niederschlagswassergebühr übernehmen muß, auch wenn diese nicht explizit im Mietvertrag vorgesehen ist.

Ausreichend sei die mietvertragliche Vereinbarung, daß der Mieter die "Kosten für Wasser" trage. Zumindest wenn der Mieter schon zu Beginn des Mietverhältnisses auch die Kosten für Abwasser übernommen hat, ist davon auszugehen, daß unter den Oberbegriff Wasser auch die Abwassergebühr fallen soll. Hat also die Abwassergebühr bisher Schmutzwasser und Niederschlagswasser umfaßt, so müsse der Mieter auch die nunmehr separat erhobene Niederschlagswassergebühr tragen. Die bloße Änderung der Gebührenstruktur durch die Stadt, führe nicht dazu, daß der Vermieter die Gebühr nicht übernehmen muß. Dieses Risiko trage die Partei, die grundsätzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, befanden die Richter. An diesem Ergebnis ändert auch der geänderte Verteilerschlüssel nichts - statt tatsächlichem Verbrauch wird nach überdachter Fläche abgerechnet -, da die Gebührenstruktur insoweit ebenfalls von der Stadt vorgegeben worden ist.

Praxistipp:
Grundsätzlich trägt der Mieter nur die Betriebskosten, die er explizit nach dem Mietvertrag übernommen hat. Neu eingeführte Betriebskosten können nur bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden. In diesem Fall handelte es sich aber nicht um einen neue Gebühr. Die Kosten werden nunmehr lediglich eigenständig, mit geändertem Umlageschlüssel erhoben.

06.01.2005 - Autor: Baumgarten - baumgarten@bethgeundpartner.de

 

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