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Nebenräume
Zu den Nebenräumen gehören Räumlichkeiten wie z.B. Keller
oder Dachboden. Ein generelles Recht auf die Benutzung von
Nebenräumen seitens der Mieter außerhalb der eigentlichen
Wohnung besteht nicht, sondern nur, wenn die Nebenräume
Bestandteil des Mietvertrags sind. Der Vermieter kann eine
Teilkündigung vornehmen, die sich auf die Nutzung der
Nebenräume erstreckt.
Dies geht allerdings nur, wenn anstelle der bisherigen
Nebenräume neuer Wohnraum zur Vermietung oder die
bestehenden Wohnflächen um weitere Nebenräume ergänzt werden
sollen. Wenn sich der Ausbau wider Erwarten verzögern
sollte, besteht das Nutzungsrecht für die Mieter für die
Dauer der Verzögerungen unberührt von der Teilkündigung
fort. Da mit dem Wegfall der Nebenraumnutzung unter
Umständen ein verminderter Wohnwert einhergeht, haben die
Mieter in der Regel das Recht auf eine Mietminderung im
angemessenen Rahmen. |
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