Nebenräume - Mietrecht A-Z
 
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Nebenräume
Zu den Nebenräumen gehören Räumlichkeiten wie z.B. Keller oder Dachboden. Ein generelles Recht auf die Benutzung von Nebenräumen seitens der Mieter außerhalb der eigentlichen Wohnung besteht nicht, sondern nur, wenn die Nebenräume Bestandteil des Mietvertrags sind. Der Vermieter kann eine Teilkündigung vornehmen, die sich auf die Nutzung der Nebenräume erstreckt.

Dies geht allerdings nur, wenn anstelle der bisherigen Nebenräume neuer Wohnraum zur Vermietung oder die bestehenden Wohnflächen um weitere Nebenräume ergänzt werden sollen. Wenn sich der Ausbau wider Erwarten verzögern sollte, besteht das Nutzungsrecht für die Mieter für die Dauer der Verzögerungen unberührt von der Teilkündigung fort. Da mit dem Wegfall der Nebenraumnutzung unter Umständen ein verminderter Wohnwert einhergeht, haben die Mieter in der Regel das Recht auf eine Mietminderung im angemessenen Rahmen.

 

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