Nebenkostenabrechnung Rückforderungsrecht
 
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Nebenkostenabrechnung Rückforderungsrecht
Mieter haben kein Rückforderungsrecht auf bereits geleistete Abschlagszahlungen bei verspäteter Nebenkostenabrechnung. Wer in einem laufenden Mietverhältnis ist, kann seine Nebenkostenvorauszahlung nicht zurückfordern, falls der Vermieter diese verspätet abrechnet. So entschied der Bundesgerichtshof.

In vorliegendem Fall waren die Nebenkostenabrechnungen des Vermieters für die Jahre 2001/2002 unwirksam. Daher beantragten die Mieter eine Rückerstattung von insgesamt 2.638, 30 €, die sie als Vorauszahlung geleistet hatten.

Diese Klage hatte keinen Erfolg vor dem Bundesgerichtshof. Trotz der unwirksamen Nebenkostenabrechnung hatten die Mieter keinerlei Ansprüche auf Rückerstattung der bereits geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen. Derartige Ansprüche haben nur Mieter bei beendeten Mietverhältnissen. Der Mieter kann sich unter diesen Bedingungen laut § 273, Bundesgesetzbuch durch Einhaltung laufender Abschlagszahlungen nicht mehr schadlos halten. Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2005, Aktenzeichen: VIII 57/04

 

 

Bei einem laufenden Mietverhältnis kann der Mieter jedoch die laufenden Zahlungen einstellen. Dadurch entsteht auch ein wirkungsvolles Druckmittel um den Vermieter zur Abrechnung anzuhalten. Der Mieter ist insoweit ausreichend geschützt. Somit besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Abschlagszahlungsleistungen. Der Bundesgerichtshof verwies deutlich auf den Unterschied zwischen laufendem und beendetem Mietverhältnis. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.03.2006 VIII ZR 191/05

 

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