|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Nebenkostenabrechnung Rückforderungsrecht |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Nebenkostenabrechnung
Rückforderungsrecht
Mieter haben kein Rückforderungsrecht auf bereits
geleistete Abschlagszahlungen bei verspäteter
Nebenkostenabrechnung. Wer in einem laufenden Mietverhältnis
ist, kann seine Nebenkostenvorauszahlung nicht
zurückfordern, falls der Vermieter diese verspätet
abrechnet. So entschied der Bundesgerichtshof.
In vorliegendem Fall waren die Nebenkostenabrechnungen des
Vermieters für die Jahre 2001/2002 unwirksam. Daher
beantragten die Mieter eine Rückerstattung von insgesamt
2.638, 30 €, die sie als Vorauszahlung geleistet hatten.
Diese Klage hatte keinen Erfolg vor dem Bundesgerichtshof.
Trotz der unwirksamen Nebenkostenabrechnung hatten die
Mieter keinerlei Ansprüche auf Rückerstattung der bereits
geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen. Derartige Ansprüche
haben nur Mieter bei beendeten Mietverhältnissen. Der Mieter
kann sich unter diesen Bedingungen laut § 273,
Bundesgesetzbuch durch Einhaltung laufender
Abschlagszahlungen nicht mehr schadlos halten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.03.2005, Aktenzeichen: VIII
57/04 |
|
|
|
|
|
|
|
Bei einem
laufenden Mietverhältnis kann der Mieter jedoch die
laufenden Zahlungen einstellen. Dadurch entsteht auch ein
wirkungsvolles Druckmittel um den Vermieter zur Abrechnung
anzuhalten. Der Mieter ist insoweit ausreichend geschützt.
Somit besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der
Abschlagszahlungsleistungen. Der Bundesgerichtshof verwies
deutlich auf den Unterschied zwischen laufendem und
beendetem Mietverhältnis. Bundesgerichtshof, Urteil vom
29.03.2006 VIII ZR 191/05 |
|
|
|
» Mietrecht A-Z |
|
|