Nebenkosten Abrechnungsbelege
 
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Anspruch auf Abrechnungsbelege der Nebenkosten
Der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung hat kein Recht darauf, eine Kopie der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter zu verlangen. Es reicht die Einsicht in die Originalbelege aus. So entschied der Bundesgerichtshof. Bei der Abrechnung des Vermieters von preisfreiem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, falls nicht anders vereinbart, die Nebenkosten im Voraus abzurechnen. Dies gilt für die Fläche eines Gebäudes, welches auch gemischt gewerblich genutzt wird. Jedenfalls dann liegt kein Recht auf eine Kopie der Nebenkostenabrechnung vor, wenn diese hinsichtlich aller bzw. einzelner Betriebskostenarten nicht wesentlich ins Gewicht einer Mehrkostenbelastung fällt.

 

 

Die Abrechnung im Voraus ist nur für bestimmte Mietverhältnisse im öffentlich geförderten Wohnbau gesetzlich vorgeschrieben (§ 20, Absatz 2, Satz 2 der Neubaumietverordnung). Dieser Paragraph soll die Belastung der Wohnungsmieter durch entstehende Mehrkosten, die in höherem Maße aufgrund gewerblicher Nutzung entstehen, verhindern. Dem Wohnungsmieter entsteht kein Nachteil, wenn er durch die Umlage der Gesamtkosten des Gebäudes nach einheitlichem Maßstab für alle Mieter, nicht schlechter gestellt wird. Anders ist es im Falle einer Voraufteilung zwischen Wohn- und Geschäftsfläche. Hierdurch wird im Interesse aller Mietparteien die Vereinfachung der Abrechnung erreicht. Diesbezüglich war die Betriebskostenrechnung des klagenden Vermieters ordnungsgemäß. Das Berufungsgericht befand, die Gewerbebetriebe, u.a. ein Job-Center und ein Internet-Cafe, hätten keine erheblichen Mehrkosten verursacht. Dies war auch aus Rechtsgründen durch den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden, da dieses das Urteil nur auf Rechtsfehler überprüfen sollte.

Zusätzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Mieter eines preisfreien Wohnraumes keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Kopien der Nebenkostenabrechnung haben. Dieser Anspruch ist im Bereich des preisfreien Wohnraumes gesetzlich nicht vorgesehen. Es liegt auch keine Regelungslücke des Gesetzes nach § 29, Absatz 2, Satz 1 der Neubaumietverordnung für bestimmte preisgebundene Wohnraumverhältnisse vor. Im vorliegenden Fall besteht auch kein Anspruch des Mieters auf Übersendung einer Fotokopie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 Bundesgesetzbuch).

Der Vermieter kann den Mieter berechtigt auf die Einsicht in die Rechnungsbelege verweisen. Dies ist ausreichend für die Überprüfung der Rechnung um den durch die Ausfertigung von Kopien entstehenden Aufwand zu vermeiden und mögliche Unklarheiten persönlich zu klären. Dadurch kann auch Missverständnissen in der Abrechnung und zeitlichen Verzögerungen durch das Übersenden an den Mieter vorgebeugt werden.
In diesem Fall hatte der Beklagte dem Kläger während des Rechtsstreites ca. 300 Kopien von Abrechnungsbelegen übermittelt. Das Interesse des Vermieters ist nicht genügend berücksichtigt, wenn er dem Mieter, selbst auch gegen Kostenerstattung, auf dessen Verlangen Belegkopien überlassen muss.

Ein Anspruch auf Übermittlung von Kopien kommt nach Treu und Glauben nur dann in Betracht, wenn ihm die direkte Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nicht zugemutet werden kann. Dies lag allerdings in diesem Fall nicht vor. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes lag dies deshalb nicht vor da sich die Geschäftsräume der Hausverwaltung ebenfalls, wie der Mieter. In Berlin befanden. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet geurteilt. Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 78/05

 

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