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Anspruch auf Abrechnungsbelege der Nebenkosten
Der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung hat kein
Recht darauf, eine Kopie der Nebenkostenabrechnung vom
Vermieter zu verlangen. Es reicht die Einsicht in die
Originalbelege aus. So entschied der Bundesgerichtshof. Bei
der Abrechnung des Vermieters von preisfreiem Wohnraum ist
der Vermieter berechtigt, falls nicht anders vereinbart, die
Nebenkosten im Voraus abzurechnen. Dies gilt für die Fläche
eines Gebäudes, welches auch gemischt gewerblich genutzt
wird. Jedenfalls dann liegt kein Recht auf eine Kopie der
Nebenkostenabrechnung vor, wenn diese hinsichtlich aller
bzw. einzelner Betriebskostenarten nicht wesentlich ins
Gewicht einer Mehrkostenbelastung fällt. |
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Die
Abrechnung im Voraus ist nur für bestimmte Mietverhältnisse
im öffentlich geförderten Wohnbau gesetzlich vorgeschrieben
(§ 20, Absatz 2, Satz 2 der Neubaumietverordnung). Dieser
Paragraph soll die Belastung der Wohnungsmieter durch
entstehende Mehrkosten, die in höherem Maße aufgrund
gewerblicher Nutzung entstehen, verhindern. Dem
Wohnungsmieter entsteht kein Nachteil, wenn er durch die
Umlage der Gesamtkosten des Gebäudes nach einheitlichem
Maßstab für alle Mieter, nicht schlechter gestellt wird.
Anders ist es im Falle einer Voraufteilung zwischen Wohn-
und Geschäftsfläche. Hierdurch wird im Interesse aller
Mietparteien die Vereinfachung der Abrechnung erreicht.
Diesbezüglich war die Betriebskostenrechnung des klagenden
Vermieters ordnungsgemäß. Das Berufungsgericht befand, die
Gewerbebetriebe, u.a. ein Job-Center und ein Internet-Cafe,
hätten keine erheblichen Mehrkosten verursacht. Dies war
auch aus Rechtsgründen durch den Bundesgerichtshof nicht zu
beanstanden, da dieses das Urteil nur auf Rechtsfehler
überprüfen sollte.
Zusätzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass
Mieter eines preisfreien Wohnraumes keinen Anspruch
gegenüber dem Vermieter auf Kopien der Nebenkostenabrechnung
haben. Dieser Anspruch ist im Bereich des preisfreien
Wohnraumes gesetzlich nicht vorgesehen. Es liegt auch keine
Regelungslücke des Gesetzes nach § 29, Absatz 2, Satz 1 der
Neubaumietverordnung für bestimmte preisgebundene
Wohnraumverhältnisse vor. Im vorliegenden Fall besteht auch
kein Anspruch des Mieters auf Übersendung einer Fotokopie
nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242
Bundesgesetzbuch).
Der Vermieter kann den Mieter
berechtigt auf die Einsicht in die Rechnungsbelege
verweisen. Dies ist ausreichend für die Überprüfung der
Rechnung um den durch die Ausfertigung von Kopien
entstehenden Aufwand zu vermeiden und mögliche Unklarheiten
persönlich zu klären. Dadurch kann auch Missverständnissen
in der Abrechnung und zeitlichen Verzögerungen durch das
Übersenden an den Mieter vorgebeugt werden.
In diesem Fall hatte der Beklagte dem Kläger während des
Rechtsstreites ca. 300 Kopien von Abrechnungsbelegen
übermittelt. Das Interesse des Vermieters ist nicht genügend
berücksichtigt, wenn er dem Mieter, selbst auch gegen
Kostenerstattung, auf dessen Verlangen Belegkopien
überlassen muss.
Ein Anspruch auf Übermittlung von Kopien kommt nach Treu und
Glauben nur dann in Betracht, wenn ihm die direkte Einsicht
in die Abrechnungsunterlagen nicht zugemutet werden kann.
Dies lag allerdings in diesem Fall nicht vor. Nach
Auffassung des Berufungsgerichtes lag dies deshalb nicht vor
da sich die Geschäftsräume der Hausverwaltung ebenfalls, wie
der Mieter. In Berlin befanden. Das Berufungsgericht hatte
rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet
geurteilt. Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2006,
Aktenzeichen: VIII ZR 78/05 |