Nebenkosten: Abrechnung vom Vermieter
 
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Abrechnung muss vom jeweiligen Vermieter vorgenommen werden
Der jeweilige Vermieter bzw. Eigentümer eines Mietshauses ist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung aller Abrechnungsperioden verantwortlich, in denen er der rechtmäßige Eigentümer der Mietsache war. Dem BGH ist es dabei egal, dass eventuelle Guthaben bzw. Nachzahlungen erst mit ein- bis zweijähriger Verzögerung angerechnet werden und ob inzwischen ein Wechsel des Eigentümers erfolgt ist (BGH, Az. VIII ZR 168/03).

 
 
 
 
 
 
 
 

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