Nachtruhezeit
 
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Nachtruhezeit
Immer wieder gibt es in Mietwohnungen Streitigkeiten über die Nachtruhe. Grundsätzlich gilt diese in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Was dabei als Verstoß gegen die Nachruhe gilt, kann in einem reinen Wohngebiet durch eine hinnehmbare Lärmbeeinträchtigung durch den Richtwert von 35 dB(A) bestimmt werden. Für allgemeine Wohngebiete liegt nach den Richtlinien TA-Lärm Nr. 2.321 d und der VDI-Richtlinie 2058 Nr. 3.3.1 d der Wert bei 40 dB(A), so das hamburgische Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Urteil vom 18. Juni 1991, Az: Bf VI 32/89. Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch auf eine ungestörte Ruhe in den Morgen- und Abendstunden und auch in der Mittagsruhezeit. So muss eine Lärmbelästigung beispielsweise durch die Vögel des Nachbarn auf dessen Terrasse nur in der Zeit von 9 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr geduldet werden. In der übrigen Zeit muss er die Vögel in der Wohnung halten, so das Landgericht Nürnberg-Fürth 13. Zivilkammer, Urteil vom 13. Juni 1995 , Az: 13 S 9530/94.

 

 

 

 

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