Nachschusspflicht - Mietrecht A-Z
 
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Nachschusspflicht
Die Nachschusspflicht betrifft Genossenschaften bzw. deren Mitglieder, die auch als Genossen bezeichnet werden. Von Bedeutung wird die Nachschusspflicht vor allem, aber nicht nur dann, bei einer Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit der betroffenen Genossenschaft. Im Gegensatz zu einer GmbH oder Aktiengesellschaft können die Genossen auch über ihren eingebrachten Vermögensanteil hinaus mit ihrem übrigen Vermögen haftbar gemacht werden.

Die Nachschusspflicht kann innerhalb eines Genossenschaftsvertrags auf drei Arten geregelt werden. Am einfachsten sind hierbei die unbegrenzte Haftung und der völlige Haftungsausschluss der beteiligten Genossen. Bei der dritten Variante wird die Höhe des Betrags, mit dem die Genossen im Falle einer Insolenz haften, beschränkt. Dieser Anteil darf jedoch keinesfalls unterhalb des eingebrachten Geschäftsanteils liegen.

Die Nachschusspflicht spielt auch im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Verlassen der Genossenschaft durch eines oder mehrerer der Mitglieder. In diesem Fall schreibt § 73, Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes vor, dass der Geschäftsanteil der verlassenden Genossen innerhalb eines halben Jahres an die Genossenschaft ausbezahlt werden muss. Weiterhin wird jeglicher Anspruch auf das sonstige Guthaben sowie die Rücklagen der fortbestehenden Genossenschaft verwirkt. Außerdem muss der ausgeschiedene Genosse im Falle einer späteren Insolvenz oder Verschuldung der Genossenschaft den auf ihn entfallenden Anteil an der Gesamtschuld trotzdem leisten. Grundlage für die Berechnung ist die Anzahl der Genossen, die die Schulden zu gleichen Teilen tragen müssen.

 

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