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Nachschusspflicht
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Nachschusspflicht
Die Nachschusspflicht betrifft Genossenschaften bzw. deren
Mitglieder, die auch als Genossen bezeichnet werden. Von
Bedeutung wird die Nachschusspflicht vor allem, aber nicht
nur dann, bei einer Insolvenz bzw. Zahlungsunfähigkeit der
betroffenen Genossenschaft. Im Gegensatz zu einer GmbH oder
Aktiengesellschaft können die Genossen auch über ihren
eingebrachten Vermögensanteil hinaus mit ihrem übrigen
Vermögen haftbar gemacht werden.
Die Nachschusspflicht kann innerhalb eines
Genossenschaftsvertrags auf drei Arten geregelt werden. Am
einfachsten sind hierbei die unbegrenzte Haftung und der
völlige Haftungsausschluss der beteiligten Genossen. Bei der
dritten Variante wird die Höhe des Betrags, mit dem die
Genossen im Falle einer Insolenz haften, beschränkt. Dieser
Anteil darf jedoch keinesfalls unterhalb des eingebrachten
Geschäftsanteils liegen.
Die Nachschusspflicht spielt auch im Zusammenhang mit dem
vorzeitigen Verlassen der Genossenschaft durch eines oder
mehrerer der Mitglieder. In diesem Fall schreibt § 73,
Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes vor, dass der
Geschäftsanteil der verlassenden Genossen innerhalb eines
halben Jahres an die Genossenschaft ausbezahlt werden muss.
Weiterhin wird jeglicher Anspruch auf das sonstige Guthaben
sowie die Rücklagen der fortbestehenden Genossenschaft
verwirkt. Außerdem muss der ausgeschiedene Genosse im Falle
einer späteren Insolvenz oder Verschuldung der
Genossenschaft den auf ihn entfallenden Anteil an der
Gesamtschuld trotzdem leisten. Grundlage für die Berechnung
ist die Anzahl der Genossen, die die Schulden zu gleichen
Teilen tragen müssen. |
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