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Nachmieter |
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Entgegen der irrigen Annahme,
dass ein Mieter jederzeit aus einem bestehenden
Mietverhältnis aussteigen kann, wenn er seinem Vermieter
mindestens drei potenzielle Nachmieter vorgestellt hat, ist
dem nicht so. Die vorzeitige Beendigung eines
Mietverhältnisses durch den Mieter muss auf Interessen
zurückzuführen sein, die über den Interessen des Vermieters
liegen. Dies ist beispielsweise bei schwerer Krankheit oder
Arbeitsaufnahme an einem anderen Ort der Fall, nicht aber,
wenn es nur um finanzielle Vorteile aufgrund einer in
Aussicht stehender günstigeren Wohnung geht.
Eine Regelung über Nachmieter kann allerdings auch im
Mietvertrag geregelt werden. Hierbei werden echte von
unechten Nachmieterklauseln unterschieden. Die echte
Nachmieterklausel gibt dem Mieter das Recht, das bestehende
Mietverhältnis auf einen Nachmieter seiner Wahl zu
übertragen. Der Vermieter kann in diesem Fall nicht
widersprechen. Zu beachten ist allerdings, dass der
Nachmieter keinen neuen Vertrag mit dem Vermieter schließt,
sondern lediglich das bisherige Mietverhältnis zu denselben
Konditionen übernimmt.
Bei der unechten
Nachmieterklausel hat der Vermieter das Recht, sein Veto
gegen einen vorgeschlagenen Nachmieter einzulegen. Daher
handelt es sich dabei um eine eher schwammige Angelegenheit,
die in der Praxis keine wirkliche Sicherheit bietet, im
Bedarfsfall auch wirklich vorzeitig aus dem Mietvertrag
aussteigen zu können. |
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