Mietrecht A-Z - Mustermietvertrag
 
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Mustermietvertrag
Bereits seit den 1970er Jahren gibt es einen Mustermietvertrag, der durch das Bundesjustizministerium herausgegeben wurden. Hier sind die Interessen der Mieter ebenso berücksichtigt, wie die der Vermieter.
Es gibt viele verschiedene Formularmietverträge, die sich in vielen Klauseln an diesem Mustermietvertrag orientieren. Formularmietverträge haben zwar keine amtliche Wirkung, enthalten aber viele Regelungen, die als ausgewogen angesehen werden. Dabei sollte man allerdings wissen, dass das Mietrecht am 1. September 2001 novelliert wurde, sodass es inzwischen erhebliche Änderungen gibt.
 

 

 

 

So gibt es heute normale Zeitmietverträge nicht mehr, die im Mustermietvertrag noch vorgesehen waren. Heute gibt es nur noch sog. qualifizierte Zeitmietverträge, bei denen ein Grund für die Befristung des Mietverhältnisses angebeben werden muss. Dies kann ein späterer Eigenbedarf oder auch erhebliche Umbauarbeiten sein. Wird zwischen einem Mieter und einem Vermieter heute ein Zeitmietvertrag ohne diesen Befristungsgrund abgeschlossen, so gilt der Mietvertrag als unbefristeter Mietvertrag, für den die gesetzlichen Kündigungsfristen von drei Monaten für den Mieter gelten.  Andere Klauseln hingegen, die im Mustermietvertrag bereits Anwendung fanden, sind bis heute teilweise gültig.

Dies bezieht sich auf Renovierungsklauseln, durch die der Mieter zu Schönheitsrenovierungen verpflichtet wird. Diese dürfen allerdings keine starren Fristenpläne enthalten, an die sich der Mieter halten muss. Der Bundesgerichthof hat ein einem Urteil klar gemacht, dass die früher festgelegten Regelintervalle heute als zu kurz gelten (Az.: VIII ZR 143/06). Dem Mustermietvertrag entsprechend betrugen die Intervalle für Schönheitsreparaturen, falls erforderlich, drei Jahre in Küche und Bad, fünf Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Toiletten sowie Dielen und sieben Jahre in anderen Nebenräumen. Da sich die Wohnverhältnisse in den letzten Jahren verändert haben und immer weniger Menschen auf vergleichsweise viel Wohnraum leben, sind die Wohnungen einem geringeren Verschleiß ausgesetzt.

Zudem hat sich auch die Qualität der Renovierungsstoffe positiv verändert, sodass Schönheitsreparaturen weniger häufig erforderlich sind. Der Bundesgerichtshof hat allerdings auch keine gültigen Renovierungsintervalle erlassen, bemerkt aber auch, dass diese Rechtssprechung nur für Mietverträge Gültigkeit hat, die nach Januar 2008 geschlossen wurden. Immer wieder von den Gerichten abgeschmettert werden in diesem Zusammenhang auch Vereinbarungen, bei denen der Mieter neben den laufenden Renovierungen zu einer Endrenovierung aufgefordert wird. Auch Schönheitsreparaturen die gefordert sind, wenn sie gar nicht notwendig sind, hält der Bundesgerichtshof für unangemessen.

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