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Mustermietvertrag
Bereits seit den 1970er Jahren gibt es einen
Mustermietvertrag, der durch das Bundesjustizministerium
herausgegeben wurden. Hier sind die Interessen der Mieter
ebenso berücksichtigt, wie die der Vermieter.
Es gibt viele verschiedene Formularmietverträge, die sich in
vielen Klauseln an diesem Mustermietvertrag orientieren.
Formularmietverträge haben zwar keine amtliche Wirkung,
enthalten aber viele Regelungen, die als ausgewogen
angesehen werden. Dabei sollte man allerdings wissen, dass
das Mietrecht am 1. September 2001 novelliert wurde, sodass
es inzwischen erhebliche Änderungen gibt.
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So gibt es heute normale Zeitmietverträge nicht mehr, die im
Mustermietvertrag noch vorgesehen waren. Heute gibt es nur
noch sog. qualifizierte Zeitmietverträge, bei denen ein
Grund für die Befristung des Mietverhältnisses angebeben
werden muss. Dies kann ein späterer Eigenbedarf oder auch
erhebliche Umbauarbeiten sein. Wird zwischen einem Mieter
und einem Vermieter heute ein Zeitmietvertrag ohne diesen
Befristungsgrund abgeschlossen, so gilt der Mietvertrag als
unbefristeter Mietvertrag, für den die gesetzlichen
Kündigungsfristen von drei Monaten für den Mieter gelten.
Andere Klauseln hingegen, die im Mustermietvertrag bereits
Anwendung fanden, sind bis heute teilweise gültig.
Dies bezieht sich auf Renovierungsklauseln, durch die der
Mieter zu Schönheitsrenovierungen verpflichtet wird. Diese
dürfen allerdings keine starren Fristenpläne enthalten, an
die sich der Mieter halten muss. Der Bundesgerichthof hat
ein einem Urteil klar gemacht, dass die früher festgelegten
Regelintervalle heute als zu kurz gelten (Az.: VIII ZR
143/06). Dem Mustermietvertrag entsprechend betrugen die
Intervalle für Schönheitsreparaturen, falls erforderlich,
drei Jahre in Küche und Bad, fünf Jahre in Wohn- und
Schlafräumen, Toiletten sowie Dielen und sieben Jahre in
anderen Nebenräumen. Da sich die Wohnverhältnisse in den
letzten Jahren verändert haben und immer weniger Menschen
auf vergleichsweise viel Wohnraum leben, sind die Wohnungen
einem geringeren Verschleiß ausgesetzt.
Zudem hat sich auch die Qualität der Renovierungsstoffe
positiv verändert, sodass Schönheitsreparaturen weniger
häufig erforderlich sind. Der Bundesgerichtshof hat
allerdings auch keine gültigen Renovierungsintervalle
erlassen, bemerkt aber auch, dass diese Rechtssprechung nur
für Mietverträge Gültigkeit hat, die nach Januar 2008
geschlossen wurden. Immer wieder von den Gerichten
abgeschmettert werden in diesem Zusammenhang auch
Vereinbarungen, bei denen der Mieter neben den laufenden
Renovierungen zu einer Endrenovierung aufgefordert wird.
Auch Schönheitsreparaturen die gefordert sind, wenn sie gar
nicht notwendig sind, hält der Bundesgerichtshof für
unangemessen. |