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Müllcontainer
Der Mieter der Erdgeschosswohnung eines Mehrparteienhauses
braucht die Errichtung einer Container-Müllbox im Vorgarten
vor seinem Schlafzimmerfenster auch dann nicht zu dulden,
wenn die Mehrheit der Mieter die zulässige und
modernisierende Maßnahme des Vermieters begrüßt.
Entscheidend ist, so das Amtsgericht Hamburg (48 C 322/01),
ob dem Erdgeschossmieter der Standort der Müllbox zuzumuten
ist.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin war
vor dem Schlaf- und Wohnzimmerfenster der Mieterwohnung ein
Vorgarten, der durch eine hoch geschlossene Hecke und einen
niedrigen, ca. 30 cm hohen Eisenzaun eingegrenzt ist. Dieser
Vorgarten wurde seit Beginn des Mietverhältnisses allein von
den Mietern der Erdgeschosswohnung genutzt und gepflegt, die
von ihrem Balkon des Wohnzimmers über eine
Treppe in diesen Vorgarten gelangen konnten.
Das Vermietervorhaben, Waschbeton-Müllboxen bzw.
Müllcontainer in diesem Vorgarten aufzustellen, stoppte das
Amtsgericht Hamburg. Zwar sei die Maßnahme des Vermieters
als Modernisierung zu qualifizieren, eine Duldungspflicht
bestehe für den Mieter aber nicht, da die Maßnahme für ihn
ein Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
Vermieterinteressen und der anderen Mieterinteressen im Haus
nicht zu
rechtfertigen sei. So stünde die Müllbox mit einer Höhe von
1,80 m direkt vor dem Schlafzimmerfenster, das nur 1,20 m
hoch sei. Somit werde der Blick aus dem Fenster in den
Vorgarten nicht unerheblich beeinträchtigt. Außerdem sei mit
Geruchsbeeinträchtigungen in der Wohnung des Mieters zu
rechnen, insbesondere in den Sommermonaten. Letztlich sei
auch mit Geräuschbeeinträchtigungen zu rechnen, da durch das
Öffnen und Schließen der Eisendeckel der Müllbox naturgemäß
Geräusche entstehen, die sich insbesondere in den Abend-
oder Nachtstunden gravierend für die Mieter auswirkt, deren
Schlafzimmer in
unmittelbarer Nähe der Müllboxen liegt.
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