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Modernisierungsmaßnahmen
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Mieter muss
Modernisierungsmaßnahmen des Grundstückskäufers dulden
Ein Grundstückskäufer ist bereits vor seiner Eintragung im
Grundbuch berechtigt, Mietwohnungen zu modernisieren, sofern
der Vermieter ihn hierzu ermächtigt hat und die gesetzlich
geregelten Voraussetzungen einer Duldungspflicht des Mieters
nach § 554 Abs. 2 und 3 BGB vorliegen, so der BGH mit Urteil
vom 13. Februar 2008.
Der Käufer hatte vorliegend ein Grundstück erworben. Er
wurde vom Vermieter ermächtigt, bereits vor Eintragung im
Grundbuch sämtliche, die Mietverhältnisse betreffenden
Erklärungen im eigenen Namen abzugeben, insbesondere
Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen sowie entsprechende
Rechtsstreitigkeiten zu führen. Hierauf kündigte der
Erwerber den Mietern die Modernisierung seiner Wohnung unter
Hinweis auf die zuvor erteilten Befugnisse an. Die Mieter
wandten ein, dass der Kläger noch nicht im Grundbuch als
Eigentümer eingetragen sei.
Der Senat gab dem Grundstückskäufer Recht. Das Bürgerliche
Gesetzbuch lege den Vermieter grundsätzlich nicht darauf
fest, das Recht zur Modernisierung selbst wahrzunehmen;
vielmehr könne er auch Dritte ermächtigen, dieses Recht im
eigenen Namen auszuüben.
Zu beachten ist, dass eine Verpflichtung des Mieters zur
Duldung der angekündigten Modernisierungsmaßnahmen gemäß §
554 Abs. 2 und 3 BGB grundsätzlich davon abhängig ist, dass
hierdurch eine Verbesserung der Wohnung erzielt wird.
Autor: Dietrich-Bethge Fundstelle: BGH, Urteil vom
13.02.2008, VIII ZR 105/07 |
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Mieter muss für notwendige
Modernisierungsmaßnahmen aufkommen
Über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung, die der Vermieter
nach Einbau von zwei Wasserzählern in die vermietete Wohnung
durchsetzen wollte, stritt dieser mit seinem Mieter. Eine
Modernisierung der Wohnung im Hinblick auf den Einbau von
zwei Wasserzählern kündigte der Vermieter im Februar 2004
an. Nach Ansicht des Vermieters war die Installation der
Wasserzähler erforderlich, da Bad und Küche über zwei
getrennte Steigleitungen versorgt wurden. Obwohl dies nach
späterer Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht
notwendig war, wurde beim Einbau in der Küche die
Arbeitsplatte demontiert. Eine Mieterhöhung in Höhe von
monatlich 12,10 € machte der Vermieter nach Beendigung der
Modernisierungsmaßnahmen geltend.
Der Mieter
wollte allerdings lediglich einer Mieterhöhung von 7,18 €
zustimmen. Dass die angesetzten Kosten der Modernisierung
überhöht seien, entgegnete er dem Vermieter. Zu Gunsten des
Mieters entschied daraufhin der Bundesgerichtshof (BGH) in
letzter Instanz. Unnötige Kosten, die bei einer
Modernisierung anfallen, müssten vom Vermieter nicht
getragen werden, so die Karlsruher Richter. Auch auf die
Kosten für den Aus- und Einbau der Arbeitsplatte traf dies
im Beispielsfall zu. Nur diejenigen Kosten, die durch einen
Vermieter tatsächlich aufgewendet wurden und notwendig sind,
sind im Rahmen einer Mieterhöhung ansatzfähig. Deshalb
braucht der Mieter unnötige, überhöhte oder unzweckmäßige
Kosten nicht zu erstatten (BGH, Urteil vom 17.12.2008, Az.
VIII ZR 41/08; VIII ZR 84/08). |
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