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Modernisierungsmaßnahmen
Pflicht der Wohnungsmieter zur Duldung von
Modernisierungs-maßnahmen des Grundstückskäufers.
Der unter
anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der
Käufer eines Grundstücks bereits vor seiner Eintragung im
Grundbuch berechtigt ist, Mietwohnungen zu modernisieren,
sofern der Vermieter ihn hierzu ermächtigt hat und die
gesetzlich geregelten Voraussetzungen der Verpflichtung des
Mieters, Modernisierungsarbeiten zu dulden (§ 554 Abs. 2 und
3 BGB), gegeben sind.
In dem der heutigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall
hatte der Vermieter sein Grundstück verkauft und die Käufer
schriftlich ermächtigt, bereits vor ihrer Eintragung im
Grundbuch sämtliche die Mietverhältnisse betreffenden
Erklärungen im eigenen Namen abzugeben, insbesondere
Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen, sowie entsprechende
Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Käufer kündigten den
beklagten Mietern daraufhin Modernisierungsarbeiten in deren
Wohnung an; dem traten die Beklagten entgegen.
Das Amtsgericht hat die auf Duldung der beabsichtigten
Modernisierungsarbeiten gerichtete Klage der
Grundstückskäufer abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger
hat das Landgericht die beklagten Mieter unter anderem
verurteilt, den Umbau des Badezimmers unter Einbeziehung
eines bis dahin als Abstellraum und Speisekammer genutzten
Raums zur Schaffung einer separaten Toilette zu dulden. Die
vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten
hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klage
zulässig ist, weil die Kläger als Grundstückskäufer ein
berechtigtes Interesse daran haben, das dem Vermieter
zustehende Recht zur Modernisierung der Mietsache mit dessen
Zustimmung im eigenen Namen auszuüben.
Die Klage erwies sich auch als begründet. Das Bürgerliche
Gesetzbuch legt den Vermieter nicht darauf fest, das Recht
zur Modernisierung der von ihm vermieteten Wohnungen stets
selbst wahrzunehmen; vielmehr kann er auch einen Dritten
dazu ermächtigen, dieses Recht im eigenen Namen auszuüben.
Die beklagten Mieter sind auch zur Duldung der von den
Klägern geplanten Umbaumaßnahmen verpflichtet. Die dafür
entscheidende Frage, ob die Vergrößerung und Umgestaltung
eines räumlichen Bereichs (hier des Sanitärbereichs) auf
Kosten des Wegfalls eines anderen Raums (hier der Abstell-
und Speisekammer) zu einer Verbesserung der Mietwohnung
führt, kann nicht generell, sondern nur unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet
werden. Diese Beurteilung obliegt dem Tatrichter und ist
revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbar. Die vom
Berufungsgericht vorgenommene Wertung, dass die Schaffung
einer separaten Toilette in der ca. 136 qm großen
Vier-Zimmer-Wohnung auch unter Berücksichtigung des Wegfalls
der Abstell- und Speisekammer als Wohnwertverbesserung
einzustufen ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist
im Übrigen lebensnah.
Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, AG
Berlin-Schöneberg, Urteil vom 4.9.2006 - 7 C 180/06, LG
Berlin, Urteil vom 27.03.2007 - 63 S 313/06, Karlsruhe, den
13. Februar 2008. Bundesgerichtshofs |