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Modernisierung
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Keine Modernisierung zur
Weihnachtszeit
Zwischen dem 12. Dezember und dem 22. Dezember muss ein
Mieter keine Baumaßnahme zur Modernisierung dulden,
entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbundes das
Amtsgericht Köln (215 C 293/93).
Nach Darstellung des Mieterbundes hatte der Vermieter den
Einbau einer Gasetagenheizung einschließlich Gaszuleitung
aus dem Keller geplant. Als Beginn der
Modernisierungsmaßnahmen hatte er den 12. Dezember in seinem
Ankündigungsschreiben genannt und die voraussichtliche Dauer
mit zehn Tagen, bis zum 22. Dezember, angegeben.
Zu diesem Zeitpunkt, meint das Amtsgericht Köln, muss ein
Mieter den Heizungseinbau nicht dulden. Der vorgesehene
Zeitraum vom 12. Dezember bis 22. Dezember, in der
Vorweihnachtszeit bis zwei Tage vor Weihnachten, ist
unzumutbar. Sofern es überhaupt zu einem pünktlichen
Abschluss der Arbeiten gekommen wäre, hätten die Arbeiten
für erheblichen Schmutz in der Wohnung des Mieters gesorgt.
Dass dies in der Vorweihnachtszeit ohne zwingenden Grund
nicht geduldet werden muss, bedarf nach Ansicht des Kölner
Gerichts keiner Erörterung. Quelle: Deutscher Mieterbund /
Mietrecht |
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Modernisierung Wohnung
Im Dezember kündigte eine Vermieterin für den März
Modernisierungen in der Wohnung eines Mieters an. Ende März
sollten die Arbeiten fertig sein. Als es dann im Sommer
endlich losgehen sollte, streikten die Mieter. Die
Vermieterin wollte sie gerichtlich dazu zwingen, die
Arbeiten durchführen zu lassen. Vor dem Amtsgericht Berlin
Mitte hatte sie dabei aber kein Glück. Die Richter: Ein
Mieter muss durch die Ankündigung der Modernisierung in die
Lage versetzt werden, sich darauf einzustellen. Lässt der
Vermieter danach mehr als drei Monate verstreichen, können
die Mieter nicht dazu gezwungen werden, die Handwerker in
die Wohnung zu lassen (Az. 16 C 323/06). |
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Modernisierung Grundbucheintrag
Auch wenn Sie noch nicht im Grundbuch eingetragen
sind, kann schon modernisiert werden. In einem Beispielfall
ermächtigte der Verkäufer eines Mietshauses den Käufer dazu,
bereits vor der Übertragung des Eigentums
Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen. Daraufhin kündigte der
Käufer den Mietern Arbeiten zur Modernisierung an. Um die
Modernisierung zu verhindern, verweigerten die Mieter jedoch
den Zutritt zu
ihren Wohnungen. Dass das Mietrecht den Vermieter nicht
darauf festlegt, Modernisierungen der von ihm vermieteten
Wohnungen stets selbst durchzuführen, entschied dazu der
Bundesgerichtshof (BGH). Auch ein Dritter kann dazu vom
Vermieter ermächtigt werden und ist somit bereits vor seiner
Eintragung im Grundbuch berechtigt Mietwohnungen zu
modernisieren. Die Mieter müssen die geplanten
Umbaumaßnahmen dulden (BGH, Az. VIII ZR 105/07). |
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Keine Modernisierung, wenn Miete
später zu hoch ausfällt
Zu einer monatlichen Kaltmiete von 235,98 €,
mietete ein Mieter Anfang 2001 eine Zwei-Zimmer-Wohnung.
Umfangreiche Modernisierungs-arbeiten wurden dann im Sommer
2006 vom Vermieter angekündigt. Diese sollten unter anderem
eine Verbesserung der Trittschalldämmung, das Verfliesen von
Bad und Küche den Einbau einer modernen Einbauküche sowie
eine Modifizierung der Raumaufteilung beinhalten. Dabei
sollten Trennwände im Hinblick auf die neue Raumaufteilung
gesetzt werden. Außerdem veranlasste der Vermieter den
Einbau isolierverglaster Fensterr und verbesserte die
Wärmedämmung. Dann sollte die im Anschluss an die
Modernisierung zu zahlende Kaltmiete 830 € betragen. Dass
ihm eine Miete in Höhe von 830 € bei einem monatlichen
Nettoeinkommen in Höhe von 2.062 € nicht zuzumuten sei,
entgegnete der Mieter.
Dies wurde
dem Mieter dann vom Berliner Amtsgericht bestätigt. Weil die
angekündigten Modernisierungsarbeiten für den Mieter eine
unzumutbare Härte darstellten, wurde die Klage des
Vermieters auf Duldung der Modernisierung abgewiesen. Wenn
die Modernisierung unter Würdigung der Interessen des
Vermieters nicht zu rechtfertigen ist, entfällt die
Duldungspflicht eines Mieters. Unter Berücksichtigung muss
dabei auch die finanzielle Zumutbarkeit der künftigen Miete
genommen werden. Obwohl der Mieter eine Wohnung mit einem
einfachen Standard und geringer Miete gewählt hatte, machte
die zu erwartende Miete mehr als 40% seines Nettoeinkommens
aus. Schließlich hätte die vom Vermieter geplante
Modernisierung eine vollständige Umgestaltung der Wohnung
zur Folge gehabt. Wenn sie in eine unverhältnismäßige
Mieterhöhung mündet, muss ein Mieter eine solche Maßnahme
nicht dulden (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 21.5.2008,
Az. 3 C 49/07). |
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