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Mietrecht A-Z - Mitwirkungspflicht |
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Mitwirkungspflicht
Bei Modernisierungsmaßnahmen oder erforderlichen Reparaturen
in einer Mietwohnung trifft den Mieter eine
Mitwirkungspflicht. Hierunter ist zu verstehen, dass der
Mieter einem vom Vermieter beauftragten Handwerker den
Zutritt zur Wohnung gewähren muss. Falls es für die
Reparaturen bzw. Arbeiten erforderlich ist, muss der Mieter
auch die Möbel in der Wohnung umstellen oder sogar ganze
Zimmer leer räumen. Des Weiteren gehört zur
Mitwirkungspflicht des Mieters auch, dass er selbst
montierte Gegenstände entfernen muss.
Die
Mitwirkungspflicht kann soweit ausgebaut werden, dass der
Mieter sogar vorübergehend die Wohnung räumen muss (BVerfG
NJW 1992, 1378). Es kann aber auch sein, dass sich die
Mitwirkungspflicht des Mieters lediglich auf bestimmte
Sicherungsmaßnahmen in er Mietwohnung bezieht. Unter
Sicherungsmaßnahmen versteht man z.B. das Einrollen der
Teppiche oder das Abdecken der Möbel. Der Mieter muss seinen
Pflichten in diesem Zusammenhang nachkommen, sofern sie ihm
nach seinen persönlichen Verhältnissen sowie seinen
Fähigkeiten und seinem Alter auch zugemutet werden können.
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