Mietrecht A-Z - Mitwirkungspflicht
 
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Mitwirkungspflicht
Bei Modernisierungsmaßnahmen oder erforderlichen Reparaturen in einer Mietwohnung trifft den Mieter eine Mitwirkungspflicht. Hierunter ist zu verstehen, dass der Mieter einem vom Vermieter beauftragten Handwerker den Zutritt zur Wohnung gewähren muss. Falls es für die Reparaturen bzw. Arbeiten erforderlich ist, muss der Mieter auch die Möbel in der Wohnung umstellen oder sogar ganze Zimmer leer räumen. Des Weiteren gehört zur Mitwirkungspflicht des Mieters auch, dass er selbst montierte Gegenstände entfernen muss.

Die Mitwirkungspflicht kann soweit ausgebaut werden, dass der Mieter sogar vorübergehend die Wohnung räumen muss (BVerfG NJW 1992, 1378). Es kann aber auch sein, dass sich die Mitwirkungspflicht des Mieters lediglich auf bestimmte Sicherungsmaßnahmen in er Mietwohnung bezieht. Unter Sicherungsmaßnahmen versteht man z.B. das Einrollen der Teppiche oder das Abdecken der Möbel. Der Mieter muss seinen Pflichten in diesem Zusammenhang nachkommen, sofern sie ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen sowie seinen Fähigkeiten und seinem Alter auch zugemutet werden können.

 

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