Mietrecht A-Z - Mischmietverhältnis
 
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Mischmietverhältnis
In der Regel werden Mietverträge heute schriftlich abgeschlossen, was aber nicht ausschließt, dass auch ein mündlicher Vertrag seine Gültigkeit hat. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), kurz BGB, findet man dazu einen Paragrafen, in dem es heißt „Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig." In der fast identischen Form des BGB hieß es noch bis zum 31. August 2001 : "Ein Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form…"
 

 

 

 

Meist werden heute Formularmietverträge verwenden, die ja nach Herkunft unterschiedliche Vereinbarungen enthalten können. Grundsätzlich aber dürfen die Regelungen in einem Mietvertrag keine Mietpartei schlechter stellen, als es im entsprechenden Paragrafen des BGB geregelt ist. So steht in vielen Formularmietverträgen geschrieben dass eine abweichende Vereinbarung, die zum Nachteil eines Mieters wirkt, unwirksam ist. In der Praxis gestaltet es sich dann so, das anstelle der unwirksamen Klausel die Regelungen des BGB Gültigkeit haben.

Daneben ist es aber Mieter und Vermieter freigestellt, individuelle Vereinbarungen zu treffen, solange sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Da im BGB nicht alle Eventualitäten des Mietrechts aufgeführt sind, ergeben sich jedoch aus der Rechtsprechung zahlreiche Anhaltspunkte, was in einem Mietvertrag stehen darf und was nicht. So darf nicht aufgeführt sein, dass der Mieter nach 22 Uhr die Toilette nicht mehr benutzen darf oder er keinen Besuch empfangen darf. Solche Klauseln kann man als Mieter problemlos unterschreiben, muss sich aber nicht dran halten, denn sie sind nichtig.

Des Weiteren handelt es sich bei einem Mietvertrag generell um eine Willenserklärung beider Vertragsparteien. Damit kann der Vertrag auch nicht nur von einer Seite geändert werden, sondern nur dann, wenn auch beide Vertragsparteien zustimmen. Dies hat sogar für Mieterhöhungen seine Gültigkeit. So muss der Mieter um Zustimmung gebeten werden, die er nur dann verweigern kann, wenn die neue Miete die ortübliche Vergleichsmiete übersteigt. Ist dies nicht der Fall und der Mieter verweigert die Zustimmung, muss er mit einem kostspieligen Mieterhöhungs-verfahren rechnen. 

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