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Mietrecht A-Z - Mischmietverhältnis |
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Mischmietverhältnis
In der Regel werden Mietverträge heute schriftlich
abgeschlossen, was aber nicht ausschließt, dass auch ein
mündlicher Vertrag seine Gültigkeit hat. Im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB), kurz BGB, findet man dazu einen
Paragrafen, in dem es heißt „Wird der Mietvertrag für
längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form
geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung
ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach
Überlassung des Wohnraums zulässig." In der fast identischen
Form des BGB hieß es noch bis zum 31. August 2001 : "Ein
Mietvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als
ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form…"
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Meist werden heute Formularmietverträge verwenden, die ja
nach Herkunft unterschiedliche Vereinbarungen enthalten
können. Grundsätzlich aber dürfen die Regelungen in einem
Mietvertrag keine Mietpartei schlechter stellen, als es im
entsprechenden Paragrafen des BGB geregelt ist. So steht in
vielen Formularmietverträgen geschrieben dass eine
abweichende Vereinbarung, die zum Nachteil eines Mieters
wirkt, unwirksam ist. In der Praxis gestaltet es sich dann
so, das anstelle der unwirksamen Klausel die Regelungen des
BGB Gültigkeit haben.
Daneben ist es aber Mieter und Vermieter freigestellt,
individuelle Vereinbarungen zu treffen, solange sie den
Mieter nicht unangemessen benachteiligen. Da im BGB nicht
alle Eventualitäten des Mietrechts aufgeführt sind, ergeben
sich jedoch aus der Rechtsprechung zahlreiche Anhaltspunkte,
was in einem Mietvertrag stehen darf und was nicht. So darf
nicht aufgeführt sein, dass der Mieter nach 22 Uhr die
Toilette nicht mehr benutzen darf oder er keinen Besuch
empfangen darf. Solche Klauseln kann man als Mieter
problemlos unterschreiben, muss sich aber nicht dran halten,
denn sie sind nichtig.
Des Weiteren handelt es sich bei einem Mietvertrag generell
um eine Willenserklärung beider Vertragsparteien. Damit kann
der Vertrag auch nicht nur von einer Seite geändert werden,
sondern nur dann, wenn auch beide Vertragsparteien
zustimmen. Dies hat sogar für Mieterhöhungen seine
Gültigkeit. So muss der Mieter um Zustimmung gebeten werden,
die er nur dann verweigern kann, wenn die neue Miete die
ortübliche Vergleichsmiete übersteigt. Ist dies nicht der
Fall und der Mieter verweigert die Zustimmung, muss er mit
einem kostspieligen Mieterhöhungs-verfahren rechnen. |
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