Mietrecht A-Z - Mietzahlungsverzug
 
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Mietzahlungsverzug
Eine fristlose Kündigung wegen rückständiger Mietzahlung ist erst bei Zahlungsverzug von zwei vollen Mieten möglich. Das Amtsgericht Duisburg hat entschieden: Der Vermieter kann den Mietvertrag wegen ausstehender Miete erst dann kündigen, wenn der Mieter mit zwei vollen Monatsmieten in Verzug ist. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Rückstand erst zum Zeitpunkt der Kündigung auftritt. Der Mieter in diesem Fall war im Mietzahlungsverzug. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos das Mietverhältnis gemäß § 569, Absatz 4, Bundesgesetzbuch. Zu diesem Zeitpunkt war der Mieter noch nicht mit zwei vollen Monatsmieten im Rückstand. Der Zahlungsverzug trat erst zum Zeitpunkt ein, als das Kündigungsschreiben bei ihm einging.

 

 

 

Mietzahlungsverzug
Das Amtsgericht erklärte die Unwirksamkeit dieser Kündigung. Bereits bei Abgabe des Kündigungsschreibens hätte ein dazu berechtigter Mietrückstand vorliegen müssen. Es ist nicht ausreichend, wenn erst nach Absendung des Kündigungsschreibens der Zahlungsverzug eintritt. § 569, Absatz 4, Bundesgesetzbuch verlangt eine Begründung zur fristlosen Kündigung. Somit kann der Mieter überprüfen, ob die Kündigung rechtens ist. Umstände, die erst nach Absendung der Kündigung eintreten, sind ansonsten in der Begründung nicht enthalten. Landgericht Duisburg, Urteil vom 24.03.2006, Aktenzeichen: 13 T 28/06

 

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