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Mietrecht A-Z - Mietzahlungsverzug |
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Mietzahlungsverzug
Eine fristlose Kündigung wegen rückständiger Mietzahlung ist
erst bei Zahlungsverzug von zwei vollen Mieten möglich. Das
Amtsgericht Duisburg hat entschieden: Der Vermieter kann den
Mietvertrag wegen ausstehender Miete erst dann kündigen,
wenn der Mieter mit zwei vollen Monatsmieten in Verzug ist.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Rückstand erst zum
Zeitpunkt der Kündigung auftritt. Der Mieter in diesem Fall
war im Mietzahlungsverzug. Der Vermieter kündigte daraufhin
fristlos das Mietverhältnis gemäß § 569, Absatz 4,
Bundesgesetzbuch. Zu diesem Zeitpunkt war der Mieter noch
nicht mit zwei vollen Monatsmieten im Rückstand. Der
Zahlungsverzug trat erst zum Zeitpunkt ein, als das
Kündigungsschreiben bei ihm einging. |
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Mietzahlungsverzug
Das Amtsgericht erklärte die Unwirksamkeit dieser Kündigung.
Bereits bei Abgabe des Kündigungsschreibens hätte ein dazu
berechtigter Mietrückstand vorliegen müssen. Es ist nicht
ausreichend, wenn erst nach Absendung des
Kündigungsschreibens der Zahlungsverzug eintritt. § 569,
Absatz 4, Bundesgesetzbuch verlangt eine Begründung zur
fristlosen Kündigung. Somit kann der Mieter überprüfen, ob
die Kündigung rechtens ist. Umstände, die erst nach
Absendung der Kündigung eintreten, sind ansonsten in der
Begründung nicht enthalten. Landgericht Duisburg, Urteil vom
24.03.2006, Aktenzeichen: 13 T 28/06 |
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