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Mietvertrag
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Mietvertrag
Kein Mietvertragsschluss bei mündlicher Absichtserklärung.
Wenn ein Mietinteressent bei der Besichtigung einer
Mietwohnung äußert, die Wohnung anmieten zu wollen,
letztlich aber doch keinen schriftlichen Mietvertrag
abschließt, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Ersatz von
entgangenen Mieteinnahmen, so das AG Halle. Im entschiedenen
Fall hatten Mietinteressenten ihr Interesse an einer Wohnung
bekundet und sich einen Mietvertrag übergeben lassen, diesen
jedoch nicht unterschrieben. Das AG Halle entschied, dass
aus der Übergabe des Mietvertragsformulars nicht geschlossen
werden könne, dass die Parteien einen mündlichen
Mietvorvertrag hätten schließen wollen.
Kommentar
Wenn ein Mieter bei einem Besichtigungstermin äußert, dass
er an der Wohnung interessiert ist und sie gerne mieten
möchte, beide Seiten aber davon ausgehen, dass – wie
üblich – ein schriftlicher Mietvertrag geschlossen wird,
ist in dieser Äußerung lediglich eine unverbindliche
Absichtserklärung des Mieters zu sehen. Es ist weder ein
Mietvorvertrag zu Stande gekommen, noch macht sich der
Mietinteressent wegen einer schuldhaften Falschangabe bei
Vertragsverhandlungen schadensersatz-pflichtig. Sicherheit
für den Vermieter besteht erst, wenn der Mietvertrag
unterzeichnet ist. (Autor:
Steinke - Fundstelle: AG Halle, Urteil 24. Januar 2008,
93 C 3077/07) |
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Mietvertrag bei falscher
Selbstauskunft über Mietschulden anfechten
Nachdem ein Vermieter den Mietvertrag mit einem
Mieter aufgrund Täuschung angefochten und zugleich eine
fristlose Kündigung erklärt hatte, verklagte er diesen
zudem. Dass der Mieter vor Abschluss des Mietvertrages in
seiner schriftlichen Selbstauskunft nicht angegeben hatte,
dass er aus dem vorangegangenen Mietverhältnis noch
Mietschulden hatte, war der Grund dessen. Dass eine Frage
nach Mietschulden unzulässig sei und deshalb nicht
wahrheitsgemäß beantwortet werden müsse, entgegnete der
Mieter dem Räumungsanspruch des Vermieters.Die Richter des
Landgerichts Itzehoe akzeptierten jedoch diesen Einwand des
Mieters nicht. Wirksam war nämlich die Anfechtung des
Vermieters wegen Täuschung durch den Mieter.
Der
Vermieter hatte in der streitgegenständlichen Selbstauskunft
nämlich nach Mietschulden gefragt und nicht nach Auskunft
über ein früheres Mietverhältnis verlangt. Da sie sich auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters bezog, war
diese Frage berechtigt. Grundsätzlich zulässig sind
Informationsabfragen des zukünftigen Vermieters im Hinblick
auf den Familienstand, den Beruf, die Bonität und die
Einkommensverhältnisse. In unmittelbarem Zusammenhang mit
der Bonität des Mieters steht insbesondere die Frage nach
Mietschulden. Deshalb hatte der Vermieter die Berechtigung
die Anfechtung des Vertrages voranzutreiben, nachdem er
darüber eine wissentlich falsche Auskunft vom Mieter
bekommen hatte (LG Itzehoe, Urteil 28.3.2008, Az. 9 S
132/07). |
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Bei Anfechtung des Mietvertrags
muss Mieter mindestens ortsübliche Miete zahlen
Die Zahlung rückständiger Miete klagte ein
Vermieter gegen seinen ehemaligen Mieter ein. Büroräume im
Souterrain einer Altbauvilla waren Gegenstand des
Mietvertrages. Der Mieter hatte die Miete allerdings in der
Vergangenheit gemindert, was zahlreichen Mängeln geschuldet
war. Deshalb bekam er wegen rückständiger Miete eine
fristlose Kündigung vom Vermieter. Jedoch erst zum Ende des
Mietvertrags im Juli 2002 wurden die vom Mieter gemieteten
Räume verlassen und geräumt. Während der Gerichtsverhandlung
entpuppten sich die gemieteten Räume als Büronebenflächen,
die zum dauernden Aufenthalt von Personen nicht zugelassen
waren. Der Vermieter wusste also, dass diese nicht als
Büroräume genutzt werden können.
Die
Anfechtung des Mietvertrages erklärte daraufhin der Mieter,
der sich getäuscht sah. Zudem forderte er die Rückzahlung
der geleisteten Miete. Dass auch die Anfechtung eines
bereits beendeten Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung
zulässig ist, entschieden dann die Richter des
Bundesgerichtshof (BGH). Ausgeschlossen wird diese nicht
durch die mietgesetzlichen Regelungen. Eine unzulässige
Rechtsausübung stellte die Anfechtung auch nicht dar.
Mittlerweile war der Mietvertrag zwar beendet, aber die dem
Mieter entstandenen Nachteile waren bei Erklärung der
Anfechtung noch vorhanden. Der Mieter wäre nämlich nur zur
Zahlung einer geringeren Miete bereit gewesen, wenn er
gewusst hätte, dass die Mieträume nur eingeschränkt benutzt
werden dürfen. Den Mindestwertersatz in Höhe der
ortsüblichen Miete sowie die verbrauchsabhängigen
Nebenkosten musste der Mieter dem Vermieter aber leisten
(BGH, Urteil 6.8.2008, Az. XII ZR 67/06). |
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