|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Mietvertrag
- Mietrecht A-Z |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Mietvertrag: Schriftform und Verlängerungsoption im
Mietvertrag
Das Kammergericht hat nachfolgende Klausel über die
Verlängerungsoption zu einem gewerblichen Mietvertrag als
der Schriftform entsprechend angesehen: "Dem Mieter wird
eine Option von fünf Jahren eingeräumt, diese ist bis zum
30. Juni 2008 auszuüben. Diese Option wird nur dann gewährt,
wenn der Mieter zwischenzeitlich erhebliche Investitionen
tätigt, insbesondere die Geschäftsräume umgebaut und neu
möbliert hat".
Kommentar
Mit überzeugender Begründung führt das Kammergericht aus,
dass die Regelung der Schriftform genügt. Sinn und Zweck des
§ 550 BGB ist es u.a., einen späteren Grundstückserwerber zu
schützen, indem er vollständig über die auf ihn übergehenden
Rechte und Pflichten des Mietvertrages unterrichtet wird.
Diese Vorraussetzung ist hier hinreichend gegeben. Der
Mieter hat gegenüber dem Vermieter nachzuweisen, ob die
Vorraussetzung für die Ausübung der Option vorliegen.
Darüber hinaus ließe sich auch an Hand von Umständen, die
außerhalb der Urkunde liegen, durch Auslegung ermitteln, ob
der Mieter die Bedingung für die Einräumung der Option
erfüllt hat. Dies ist ausreichend für die Wahrung der
Schriftform. Allerdings sollten Mietvertragsparteien
regelmäßig bei der Gestaltung von Verlängerungsklauseln
größte Sorgfalt walten lassen, denn ohne schriftliche
Vereinbarung der Parteien dahingehend, dass sich das
Mietverhältnis um mehr als ein Jahr verlängert, erscheint
die Einhaltung der Schriftform zumindest fraglich. |
|
|
|
» Mitwohnzentralen |
|
|
Datum: 14.11.07. Autor:
Stephan Müller - mueller@bethgeundpartner.de. Fundstelle: Kammergericht,
Beschluss vom 27. März 2007, 8 U 163/06, GuT 2007, 299 |
|
|