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Kürzlich entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über eine
Mieterhöhungsklage. Im konkreten Fall war bei einer
Mieterhöhung auf einen für die Nachbargemeinde gültigen
Mietspiegel Bezug genommen worden. In diesem Fall klagte der
Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung ein, der bei der
Berechnung der Erhöhung den Mietspiegel der Nachbarstadt als
Basis genommen hatte. Die zu Hilfenahme des benachbarten
Mietspiegels begründete der Vermieter damit, dass es sich um
eine vergleichbare Gemeinde handele. Der Mieter jedoch war
der Meinung, dass durch den benachbarten Mietspiegel die
Mieterhöhung nicht in einem ausreichenden Maße begründet
sei.
Im Streitfall entschied der für das Wohnraummietrecht
zuständige Senat des BGH, dass das Mieterhöhungsverlangen
des Vermieter ordnungsgemäß sei und dem § 558a BGB
entsprechend begründet wurde. In diesem Fall war der Bezug
auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde ausreichend, da es
für die Gemeinde in der die Mietwohnung lag keinen
Mietspiegel gab. Zudem waren beide Städte im Hinblick auf
das Mietniveau vergleichbar.
Ferner entschied der BGH, dass nach der Einführung des
qualifizierten Mietspiegels durch das Mietrechtsreformgesetz
2001, auch ein einfacher Mietspiegel eine ausreichende
Grundlage für die Bestimmung der ortsüblichen
Vergleichsmiete ist. Dem einfachen Mietspiegel kommt nicht
die einem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene
gesetzliche Wirkung zu, dass die hier genannten Mieten die
ortsübliche Vergleichsmiete wiederspiegeln. Jedoch ist der
einfache Mietspiegel ein Indiz dafür, was auch dann
Gültigkeit hat, wenn der einfache Mietspiegel nicht durch
eine Gemeinde erstellt wurde, sondern gemeinsam von
Interessenvertretern
der Mieter und Vermieter (BGH, Urteil v. 16.06.10, Az. VIII
ZR 99/09).
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