Verwendung von Mietspiegeln der Nachbargemeinde ist rechtens

 
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Kürzlich entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über eine Mieterhöhungsklage. Im konkreten Fall war bei einer Mieterhöhung auf einen für die Nachbargemeinde gültigen Mietspiegel Bezug genommen worden. In diesem Fall klagte der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung ein, der bei der Berechnung der Erhöhung den Mietspiegel der Nachbarstadt als Basis genommen hatte. Die zu Hilfenahme des benachbarten Mietspiegels begründete der Vermieter damit, dass es sich um eine vergleichbare Gemeinde handele. Der Mieter jedoch war der Meinung, dass durch den benachbarten Mietspiegel die Mieterhöhung nicht in einem ausreichenden Maße begründet sei.

Im Streitfall entschied der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des BGH, dass das Mieterhöhungsverlangen des Vermieter ordnungsgemäß sei und dem § 558a BGB entsprechend begründet wurde. In diesem Fall war der Bezug auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde ausreichend, da es für die Gemeinde in der die Mietwohnung lag keinen Mietspiegel gab. Zudem waren beide Städte im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar.

Ferner entschied der BGH, dass nach der Einführung des qualifizierten Mietspiegels durch das Mietrechtsreformgesetz 2001, auch ein einfacher Mietspiegel eine ausreichende Grundlage für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist. Dem einfachen Mietspiegel kommt nicht die einem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Wirkung zu, dass die hier genannten Mieten die ortsübliche Vergleichsmiete wiederspiegeln. Jedoch ist der einfache Mietspiegel ein Indiz dafür, was auch dann Gültigkeit hat, wenn der einfache Mietspiegel nicht durch eine Gemeinde erstellt wurde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern
der Mieter und Vermieter (BGH, Urteil v. 16.06.10, Az. VIII ZR 99/09).

 

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