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Zahlungsverzug des Mieters
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Kündigung des Vermieters wegen
Zahlungsverzugs |
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Kündigung
des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters. Der u.a.
für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat zu der Frage Stellung genommen,
inwieweit ein Mieter, dem der Vermieter wegen
Zahlungsverzugs gekündigt hat, dem Räumungsverlangen die
nachträgliche Begleichung der Mietrückstände entgegenhalten
kann.
Die beklagte Mieterin war mit der geschuldeten Miete in
Zahlungsrückstand geraten. Daraufhin hatte die Vermieterin
das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt
und auf Räumung und Herausgabe geklagt. Während des
Prozesses zahlte das für die Beklagte zuständige Sozialamt
die rückständige Miete. Damit wurde die fristlose Kündigung
nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, dessen sonstige Voraussetzungen
vorlagen, unwirksam. Die Klägerin hatte das Mietverhältnis
wegen des Zahlungsrückstands jedoch vorsorglich auch nach §
573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristgemäß gekündigt. Nach dieser
Bestimmung hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an
der fristgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der
Mieter seine vertraglichen Pflichten – hier seine
Hauptpflicht zur Zahlung der Miete – schuldhaft nicht
unerheblich verletzt hat. Ob der nachträgliche Ausgleich des
Mietrückstands auch die Wirkungen einer auf Zahlungsverzug
gestützten ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung entfallen
läßt, ist umstritten. Amtsgericht und Landgericht haben dies
angenommen und die Klage der Vermieterin daher abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Klägerin das angefochtene Urteil
aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Er hat entschieden, daß ein nachträglicher
Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb zweier Monate
nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zwar die
fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam
werden läßt, nicht dagegen ohne weiteres auch die hilfsweise
ausgesprochene fristgemäße Kündigung. Eine dem § 569 Abs. 3
Nr. 2 BGB nachgebildete Vorschrift fehlt bei den
Bestimmungen über die fristgemäße Kündigung. Der Senat weist
darauf hin, daß die Vorschriften über die fristlose
Kündigung einerseits und über die ordentliche Kündigung
andererseits erhebliche Unterschiede aufweisen.
Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung ist stets eine
nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des
Mieters. Der ordentlichen Kündigung gegenüber kann sich der
Mieter – anders als bei der fristlosen Kündigung – auf eine
unverschuldete Zahlungsunfähigkeit infolge unvorhergesehener
wirtschaftlicher Engpässe berufen; auch kann die
nachträgliche Zahlung sein etwaiges Fehlverhalten in einem
milderen Licht erscheinen lassen.
Eine abschließende Entscheidung war dem Bundesgerichtshof
jedoch nicht möglich. Der Senat hat das angefochtene Urteil
aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort
wird zu prüfen sein, aus welchen Gründen die Beklagte mit
der Zahlung der Miete in Rückstand geraten und ob danach der
aufgelaufene Zahlungsrückstand als eine von ihr verschuldete
Pflichtverletzung zu werten ist.
Urteil vom 16. Februar 2005 – VIII ZR 6/04. (AG Schöneberg –
16 C 582/02 / LG Berlin – 65 S 172/03 ). Karlsruhe, den 16.
Februar 2005. Bundesgerichtshof
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