Die ortsübliche Miete für eine Wohnung darf um maximal 20 % überschritten werden

 
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Alle Werte darüber sind laut §5 Wirtschaftsstrafgesetz Mietpreisüberhöhungen und werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldstrafen in Höhe von maximal 50.000 € belegt.

Kann eine Mietpreisüberhöhung nachgewiesen werden, so ist der Mietvertrag in Bezug auf die Höhe der Miete unwirksam. Der Mietzins muss korrigiert werden und zu viel gezahlte Miete erstattet werden.

Einzige Ausnahme liegt dann vor, wenn der Vermieter die Einnahmen benötigt, um seine Kosten zu decken. Der Tatbestand der Mietpreisüberhöhung verjährt nach drei Jahren, beginnend mit der Unterzeichnung des Mietvertrags, also der Vereinbarung über die Höhe der Miete.

 
 
 
 
 
 
 

Mietrecht A-Z