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Die ortsübliche Miete für eine Wohnung darf um maximal 20 %
überschritten werden
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Alle Werte darüber sind laut §5 Wirtschaftsstrafgesetz
Mietpreisüberhöhungen und werden als Ordnungswidrigkeit mit
Geldstrafen in Höhe von maximal 50.000 € belegt.
Kann eine Mietpreisüberhöhung nachgewiesen werden, so ist
der Mietvertrag in Bezug auf die Höhe der Miete unwirksam.
Der Mietzins muss korrigiert werden und zu viel gezahlte
Miete erstattet werden.
Einzige Ausnahme liegt dann vor, wenn der Vermieter die
Einnahmen benötigt, um seine Kosten zu decken. Der
Tatbestand der Mietpreisüberhöhung verjährt nach drei
Jahren, beginnend mit der Unterzeichnung des Mietvertrags,
also der Vereinbarung über die Höhe der Miete. |
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