Mietrecht A-Z - Mietminderung
 
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Mietminderung Heizung Mietminderung Feuchtigkeit Mietminderung Parkplatz
Heizung Feuchtigkeit Parkplatz
Eine Wohnung ohne Gas für Heizung, Herd und Warmwasser. Durchfeuchtung des Teppichbodens,  Wasser an der Decke. Kein Pkw-Stellplatz am Haus zur Verfügung gestellt.

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Keine Mietminderung wegen Strömungsgeräusche
Ein Mieter kann seine Miete wegen üblicher üblicher Fließ- und Strömungsgeräusche nicht mindern, so urteilte das Landgericht Berlin. Außerdem müßten intensive Geräusche eines Heizkörpers in einem Lärmprotokoll festgehalten werden. Ein Knacken und Rauschen eines Heizkörpers, obwohl dieser Heizkörper entlüftet wurde, reicht also für eine Mietminderung nicht aus (Landgericht Berlin Az. 63 S 186/06).

 

 

 

Balkon kann zur Mietminderung berechtigen
Der Mieter einer Erdgeschosswohnung mit angrenzendem Gartenanteil hat einen Anspruch auf Mietminderung, wenn in der darüber befindlichen Wohnung nachträglich ein Balkon errichtet wird. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Balkon über der Gartenterrasse befindet und eine bestimmte Größe überschreitet. Den daraus resultierenden Nutzwert des Gartens und der teilweise Verlust der bisherigen Privatsphäre kann sich der Mieter im Erdgeschoss mit einer Minderung der Miete ausgleichen lassen. Das Gericht begründet dieses Urteil unter anderem damit, dass die Mieter auf dem Balkon, ob bewusst oder unbewusst, zwangsläufig etwas vom Geschehen auf der Terrasse mitbekommen. AG Hamburg, Az. 319 C 349/99.


Mietminderung wegen Baulücke
Ein Mieter hatte die Miete wegen Bauarbeiten und der hierdurch bedingten Lärmbelastung gemindert. Eine Baulücke, die gegenüber der Mietwohnung lag, war durch einen Neubau geschlossen worden. Nur eine Lagerhalle und Garagen befanden sich auf dem seit dem Zweiten Weltkrieg zerstörten Grundstück. Der Mieter konnte die umfangreichen Bauarbeiten und die dadurch bedingte erhebliche Beeinträchtigung seiner Wohnqualität nachweisen. Auf die Zahlung des durch die Mietminderung bedingten Mietrückstands verklagte der Vermieter ihn dennoch. Trotz der Beeinträchtigung des Mieters entschied daraufhin das Berliner Landgericht zu Gunsten des Vermieters.

Dass Baustellenlärm grundsätzlich besonders störend ist und daher regelmäßig als Mangel der Mietwohnung anzusehen ist, bestätigten die Richter dem Mieter zwar, wobei es aber nicht darauf ankommt, ob der Vermieter diesen Mangel verschuldet hat. Denn dass mit dem Neubau eine kriegsbedingte Baulücke geschlossen wurde, musste in diesem Rechtsstreit berücksichtigt werden, obwohl der Mieter deshalb grundsätzlich die Minderung der Miete vornehmen. Dass gegenüber seiner Mietwohnung ein Grundstück liegt, sei dem Mieter außerdem bei Abschluss des Mietvertrages in Kenntnis gewesen. Und mit künftigen Störungen durch Baumaßnahmen muss derjenige Mieter rechnen und diese hinnehmen, wenn er von solch einer Baulücke weiß (LG Berlin, Urteil 10.1.2008, Az. 62 S 328/07).

 
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