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Keine
Mietminderung wegen Strömungsgeräusche
Ein Mieter kann seine Miete wegen üblicher üblicher Fließ-
und Strömungsgeräusche nicht mindern, so urteilte das
Landgericht Berlin. Außerdem müßten intensive Geräusche
eines Heizkörpers in einem Lärmprotokoll festgehalten
werden. Ein Knacken und Rauschen eines Heizkörpers, obwohl
dieser Heizkörper entlüftet wurde, reicht also für eine
Mietminderung nicht aus (Landgericht Berlin Az. 63 S
186/06). |
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Balkon
kann zur Mietminderung berechtigen
Der Mieter einer Erdgeschosswohnung mit
angrenzendem Gartenanteil hat einen Anspruch auf
Mietminderung, wenn in der darüber befindlichen Wohnung
nachträglich ein Balkon errichtet wird. Voraussetzung ist
allerdings, dass sich der Balkon über der Gartenterrasse
befindet und eine bestimmte Größe überschreitet. Den daraus
resultierenden Nutzwert des Gartens und der teilweise
Verlust der bisherigen Privatsphäre kann sich der Mieter im
Erdgeschoss mit einer Minderung der Miete ausgleichen
lassen. Das Gericht begründet dieses Urteil unter anderem
damit, dass die Mieter auf dem Balkon, ob bewusst oder
unbewusst, zwangsläufig etwas vom Geschehen auf der Terrasse
mitbekommen. AG Hamburg, Az. 319 C 349/99. |
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Mietminderung wegen Baulücke
Ein Mieter hatte die Miete wegen Bauarbeiten und
der hierdurch bedingten Lärmbelastung gemindert. Eine
Baulücke, die gegenüber der Mietwohnung lag, war durch einen
Neubau geschlossen worden. Nur eine Lagerhalle und Garagen
befanden sich auf dem seit dem Zweiten Weltkrieg zerstörten
Grundstück. Der Mieter konnte die umfangreichen Bauarbeiten
und die dadurch bedingte erhebliche Beeinträchtigung seiner
Wohnqualität nachweisen. Auf die Zahlung des durch die
Mietminderung bedingten Mietrückstands verklagte der
Vermieter ihn dennoch. Trotz der Beeinträchtigung des
Mieters entschied daraufhin das Berliner Landgericht zu
Gunsten des Vermieters.
Dass
Baustellenlärm grundsätzlich besonders störend ist und daher
regelmäßig als Mangel der Mietwohnung anzusehen ist,
bestätigten die Richter dem Mieter zwar, wobei es aber nicht
darauf ankommt, ob der Vermieter diesen Mangel verschuldet
hat. Denn dass mit dem Neubau eine kriegsbedingte Baulücke
geschlossen wurde, musste in diesem Rechtsstreit
berücksichtigt werden, obwohl der Mieter deshalb
grundsätzlich die Minderung der Miete vornehmen. Dass
gegenüber seiner Mietwohnung ein Grundstück liegt, sei dem
Mieter außerdem bei Abschluss des Mietvertrages in Kenntnis
gewesen. Und mit künftigen Störungen durch Baumaßnahmen muss
derjenige Mieter rechnen und diese hinnehmen, wenn er von
solch einer Baulücke weiß (LG Berlin, Urteil 10.1.2008, Az.
62 S 328/07). |
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