Keine Mietminderung durch den Mieter bei
Verhinderung der Mangelbeseitigung

 
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Durch einen Wasserschaden im Bad eines Mieters hat der Vermieter die Decke aufreißen lassen um die undichten Wasserleitungen reparieren zu
können. Der Mieter verhinderte jedoch die Reparatur und die Arbeiten konnten nicht beendet werden.

Das Loch in der Decke nahm der Mieter zum Anlass die Miete um 50 Prozent zu kürzen und Schadenersatz zu fordern. Nachdem der Mieter mit den Mietzahlungen über 2 Monate im Rückstand war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos.

Gegen die nachfolgende Räumungsklage durch den Vermieter, wehrte sich der Mieter mit der Begründung, die Mietminderung sie berechtigt gewesen. Das in mangelhaftem Zustand befindliche Bad berechtigte den Mieter nicht die Miete zu kürzen dies entschied das Landgericht Karlsruhe.

Der Mangel wurde aufgrund des Verhaltens des Mieters nicht behoben. Der Abschluss der Reparaturarbeiten wurde schuldhaft durch den Mieter verhindert. Der Vermieter war somit nicht in der Lage den Mangel zu beseitigen. Die Mietminderung ist demnach nicht rechtens. (LG Karlsruhe, Urteil v. 24.08.2009, Az. 9 S 206/08).

 
 

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