|
Durch einen Wasserschaden im Bad eines Mieters hat der
Vermieter die Decke aufreißen lassen um die undichten
Wasserleitungen reparieren zu
können. Der Mieter verhinderte jedoch die Reparatur und die
Arbeiten konnten nicht beendet werden.
Das Loch in der Decke nahm der Mieter zum Anlass die Miete
um 50 Prozent zu kürzen und Schadenersatz zu fordern.
Nachdem der Mieter mit den Mietzahlungen über 2 Monate im
Rückstand war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis
fristlos.
Gegen die nachfolgende Räumungsklage durch den Vermieter,
wehrte sich der Mieter mit der Begründung, die Mietminderung
sie berechtigt gewesen. Das in mangelhaftem Zustand
befindliche Bad berechtigte den Mieter nicht die Miete zu
kürzen dies entschied das Landgericht Karlsruhe.
Der Mangel wurde aufgrund des Verhaltens des Mieters nicht
behoben. Der Abschluss der Reparaturarbeiten wurde
schuldhaft durch den Mieter verhindert. Der Vermieter war
somit nicht in der Lage den Mangel zu beseitigen. Die
Mietminderung ist demnach nicht rechtens. (LG Karlsruhe,
Urteil v. 24.08.2009, Az. 9 S 206/08). |