Mietminderung: Wohnung in den Sommermonaten zu warm

 
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Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Mietminderung nur in den Monaten möglich ist, in denen der Grund für die Mietminderung auch auftritt (Urteil vom 15.12.10, Az. XII ZR 132/09).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter. Der Mieter war der Meinung, dass die Mieträume in den Sommermonaten zu warm waren. Er kürzte die Mieten der Monate Oktober und November, woraufhin der Vermieter Klage einreichte. Der BGH gab dem Vermieter Recht.

Eine Mietminderung wäre nur in den Monaten gerechtfertigt gewesen, in denen der Mangel auch auftrat, also in den Sommermonaten. Auch periodisch wiederkehrende Mängel können nur zu einer Mietminderung in den betroffenen Phasen führen. Ist der Mietraum uneingeschränkt zu nutzen, muss auch die Miete in vollem Umfang beglichen werden.

 
 

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