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Was der Mieter durchsetzen kann:
Platz 1: Feuchtigkeit und Schimmelpilz;
Platz 2: Regelmäßiger Lärm aus einer Nachbarwohnung;
Platz 3: Ausfall von Heizung oder Warmwasser;
Platz 4: Lärm infolge von Bauarbeiten in der Nachbarschaft;
Platz 5: Bauarbeiten am Haus und Verdunkelung durch Gerüste;
Platz 6: Undichte und sanierungsbedürftige Fenster;
Platz 7: Defekte Zubehörgegenstände, in Küche und Bad;
Platz 8: Mietwohnung ist mehr als 10% kleiner, als im
Mietvertrag
Platz 9: Aufzug, Türklingel oder Gegensprechanlage sind
defekt;
Platz 10: Zu niedrige Heiz- oder Wassertemperaturen.
Das sollte sich der Mieter fragen, bevor er eine
Mietminderung nach § 536 BGB durchführen möchte:
Ist es eine unwesentliche
Beeinträchtigung ?
Dann gilt, kein Unterlassungsanspruch und kein
Geldausgleich.
Ist es eine wesentliche
Beeinträchtigung ?
Dann muss man sich fragen, ist es eine ortsübliche oder
nicht ortsübliche
Nutzung.
Ist es eine ortsübliche Nutzung ?
Keinen Unterlassungsanspruch eventl. Geldausgleich.
Ist es eine nicht ortsübliche
Nutzung ?
Hat man einen Unterlassungsanspruch.
Welche Möglichkeiten hat der Mieter
?
a) Mietminderung
b) Zurückbehaltungsrecht
c) Ersatzvornahme
d) Schadensersatz
e) Auf Mängelbeseitigung klagen
f) Kündigung
Treten Mängel in Mietwohnung auf, müssen Vermieter vom
Mieter sofort benachrichtigt werden. Nicht immer haben
Vermieter auf die Verursachung Einfluss, noch etwas damit zu
tun und dennoch kann die Mietminderung rechtens sein z.B.
Baulärm. Als Vermieter müssen Sie sich unverzüglich um die
Beseitigung des Mangels kümmern und notwendige Reparaturen
veranlassen; es sei denn, Ihr Mieter hat den Mangel
verursacht.
Solange der Mangel vorliegt, kann der Mieter die Miete
mindern. Je nach Umfang der Beeinträchtigung kann die
Mietzahlung (inklusive Betriebskosten, ergo Bruttowarmmiete)
zwischen 1% und schlimmstenfalls 100% - bei vollständiger
Unbewohnbarkeit der Mietwohnung - vom Mieter gekürzt werden.
Die Höhe der Minderung ist von der Beeinträchtigung
abhängig. Hierzu gibt es nur Trend- keine Festwerte die ggf.
im Einzelfall ein Gericht entscheiden wird. Erfahrungswerte
für die Mietminderung sollten jedoch ausreichen, um die
Dringlichkeit des Mangels zu unterstützen.
Immer wieder ist Schimmel das Streitthema zwischen Mieter
und Vermieter. Der Mieter meint es ist Vermietersache, da es
sich um die Bausubstanz handelt und der Vermieter verweist
i.d.R. auf mangelndes Lüftungsverhalten des Mieters.
Tatsache bleibt, dass die Beweispflicht beim Vermieter
liegt. Ist der Schimmel gesundheitsgefährdend, muss der
Vermieter mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
rechnen.
Hat ein Mieter eine Mietminderung vollzogen und der Mangel
wird vom Vermieter dennoch nicht behoben, kann der Mieter
zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht eines Teils der Miete
vornehmen. Dies sollte den Druck auf Mangelbeseitigung
erhöhen. Im Gegensatz zur Mietminderung hat der Vermieter
Anspruch auf den Teil der Miete der durch Zurückbehaltung
durchgeführt wird. Es empfiehlt sich diesen Betrag auf ein
Extrakonto zu überweisen. Der Mieter kann auch auf
Mängelbeseitigung klagen.
Möchte der Mieter den Mangel schnellst möglich beseitigt
haben, hat er die Möglichkeit dem Vermieter eine angemessene
Frist für die Mängelbeseitigung zu setzen. Nach fruchtlosem
Ablauf der angemessenen Frist kann der Mieter den Schaden
durch fachgerechte Sanierung, der s.g. Ersatzvornahme,
beheben lassen. Die entstanden Kosten darf er sodann von der
Miete abziehen. Der Mieter kann auch Schadensersatz
verlangen.
Grundsätzlich kann der Mieter ordentlich fristgerecht
kündigen und ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung muss im Einzelfall
geprüft werden.
Autor: IHK-zertifizierter WEG-Hausverwalter Ralf Schraft
Dortmund, 28.09.09 |