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Mietminderung wegen Leerstand
unzulässig
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf entschied im
Mai 2010, dass der Mieter von Gewerberäumen nicht zur
Minderung berechtigt, wenn ein in einem Einkaufszentrum
gelegenes Ladenlokal einen Umsatzrückgang erleidet. Das
Düsseldorfer Gericht entschied so über die Klage eines
Mieters, dessen Cafe benachteiligt war, weil im
Einkaufszentrum aufgrund eines hohen Leerstands einen
geringerer Kundenzulauf zu verbuchen war.
Der Mieter hatte
die Miete gemindert und damit begründet, dass sein Umsatz im
Vergleich zur Eröffnungsphase des Einkaufszentrums,
erheblich zurückgegangen sei. Diese Begründung wollte der
Vermieter nicht akzeptieren und klagte daher auf Zahlung der
rückständigen Miete. Damit hatte er Erfolg, denn die Richter
des Oberlandesgerichts verurteilten den Mieter zur Zahlung
der rückständigen Miete. Durch den allgemeinen Leerstand in
dem Einkaufszentrum, stellt der Umsatzrückgang keinen Mangel
des angemieteten Ladenlokals dar.
Der
Umsatzrückgang ist nicht in der Eigenschaften der Mieträumen
begründet, sondern durch mittelbare Einwirkungen entstanden.
Derartige negative Einwirkungen fallen in den Risikobereich
des Mieters. Der Vermieter hat dies nicht zu verantworten
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 04.05.10, Az. 24 U 195/09). |