Mietminderung Beweislast

 
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Mietminderung: Dass der Mieter den Mangel kannte, muss der Vermieter beweisen
Im März 2009 stellte das Landgericht in Hamburg klar, dass es zu Lasten des Vermieters geht, wenn durch ein Sachverständigengutachten nicht nachgewiesen werden kann, ob ein Mangel der Mietwohnung bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorlag. Im verhandelten Fall minderte ein Mieter die Miete seiner Wohnung wegen störender Geräusche des Tors, an der Tiefgarage, die sich unter der Wohnung befand.

Während des Mietverhältnisses wurde zwar ein neuer Antriebsmotor für das Tor eingebaut, jedoch behauptete der Vermieter, dass die störenden Geräusche auch schon durch den alten Motor verursacht worden sind. Nach der Ansicht des Vermieters war eine Mietminderung nach §536b BGB ausgeschlossen, da es die Geräuschbelästigung bereits seit Beginn des Mietverhältnisses gab und der Mieter diese zunächst hingenommen hat. Der Mieter minderte aber weiterhin die Miete, sodass der Vermieter eine Klage auf Zahlung der rückständigen Miete einreichte.

Das Gericht bestellte zur Klärung einen Sachverständigen. Dieser konnte aber nicht mehr aufklären, ob die Störung bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war oder nicht. Daraufhin wies das Landgericht die Klage ab - der Mieter war also zur Mietminderung berechtigt. Begründet wurde dies damit, dass der Vermieter keinen Nachweis erbringen konnte, dass das Garagentor bereits zu Beginn des Mietverhältnisses störende Geräusche verursacht hat. Der alte Motor war nicht mehr vorhanden, sodass der Sachverständige den Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht rekonstruieren konnte. Grundsätzlich ist der Vermieter in der Beweislast, für die Kenntnis des Mieters vom Mangel zu Mietbeginn (LG Hamburg, Beschluss v. 26.03.2009, Az. 333 S 65/08).

 

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