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Mietminderung: Dass der Mieter den
Mangel kannte, muss der Vermieter beweisen
Im März 2009 stellte das Landgericht in Hamburg
klar, dass es zu Lasten des Vermieters geht, wenn durch ein
Sachverständigengutachten nicht nachgewiesen werden kann, ob
ein Mangel der Mietwohnung bereits bei Abschluss des
Mietvertrages vorlag. Im verhandelten Fall minderte ein
Mieter die Miete seiner Wohnung wegen störender Geräusche
des Tors, an der Tiefgarage, die sich unter der Wohnung
befand.
Während des Mietverhältnisses wurde zwar ein neuer
Antriebsmotor für das Tor eingebaut, jedoch behauptete der
Vermieter, dass die störenden Geräusche auch schon durch den
alten Motor verursacht worden sind. Nach der Ansicht des
Vermieters war eine Mietminderung nach §536b BGB
ausgeschlossen, da es die Geräuschbelästigung bereits seit
Beginn des Mietverhältnisses gab und der Mieter diese
zunächst hingenommen hat. Der Mieter minderte aber weiterhin
die Miete, sodass der Vermieter eine Klage auf Zahlung der
rückständigen Miete einreichte.
Das Gericht bestellte zur Klärung einen Sachverständigen.
Dieser konnte aber nicht mehr aufklären, ob die Störung
bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden war oder
nicht. Daraufhin wies das Landgericht die Klage ab - der
Mieter war also zur Mietminderung berechtigt. Begründet
wurde dies damit, dass der Vermieter keinen Nachweis
erbringen konnte, dass das Garagentor bereits zu Beginn des
Mietverhältnisses störende Geräusche verursacht hat. Der
alte Motor war nicht mehr vorhanden, sodass der
Sachverständige den Zustand zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Mietvertrages nicht rekonstruieren konnte. Grundsätzlich
ist der Vermieter in der Beweislast, für die Kenntnis des
Mieters vom Mangel zu Mietbeginn (LG Hamburg, Beschluss v.
26.03.2009, Az. 333 S 65/08). |