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Mietrecht A-Z - Mietkaution Verjährung |
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Mietkaution Verjährung
Im Mietvertrag wird oftmals der Mieter vom Vermieter zur
Kautionszahlung verpflichtet. Der Anspruch auf
Kautionszahlung besteht allerdings nicht unbegrenzt. Er
unterliegt der Verjährung. Dies geht aus einem Urteil des
Landegerichts Duisburg hervor. Der Mieter im vorliegenden
Fall hat die Kaution in Höhe von 4.000,- DM, wie vertraglich
vereinbart nicht entrichtet. Im Januar 2005 stellte der
Vermieter einen Mahnantrag. Dies war zu spät, denn der
Anspruch verjährte bereits am 31.12.2004, so das Gericht. |
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Mietkaution Verjährung
Begründet wurde das Urteil gemäß %194, Absatz 1,
Bundesgesetzbuch. Demnach ist ersichtlich, dass eine
mietvertragliche Verpflichtung zur Stellung einer
Sicherheitsleistung, der Verjährung unterliegt. Laut Gesetz
unterliegt im Allgemeinen das Recht, von jemandem ein Tun
oder ein Unterlassen zu fordern, der Verjährung. Es handelt
sich bei einem Kautionsanspruch um ein gefordertes Tun, eine
Mietsicherheit zu stellen. Der Verjährbarkeit des Anspruchs
steht auch die Tatsache nicht entgegen, der Mieter sei
verpflichtet, die Mietsicherheit aufzufüllen, wenn der
Vermieter sich berechtigter Weise aus der Mietsicherheit
befriedigt hat. In einem derartigen Fall lebt nicht der alte
Anspruch auf, dass ein neuer Anspruch auf Ergänzung der
Mietsicherheit entsteht. Dieser unterliegt wiederum der
eigenen Verjährung.
Das neue
Verjährungsrecht beträgt drei Jahre. Landgericht Duisburg,
Urteil vom 28.03.2006, Aktenzeichen: 13 S 334/05 |
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