Mangelnde Bestimmtheit des Mietobjekts

 
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Gewerbliches Mietrecht: Mangelnde Bestimmtheit des Mietobjekts
Für die Einhaltung der gesetzlich geforderten Schriftform eines langjährigen Mietvertrages ist es erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere auch das Mietobjekt, aus der Vertragsurkunde ergeben. Wird im Vertrag die Größe der Mietfläche nicht richtig angegeben – vorliegend 30% statt der tatsächlich vereinbarten und genutzten 20% der Gesamtfläche – und sind die einzelnen Mieträume nur schlagwortartig mit z. B. Requisitenlager oder Umkleideräume betitelt, reicht dies zur Einhaltung der Schriftform nicht aus, so das OLG Hamm. Für einen potentiellen Erwerber des Objekts sei nicht sicher bestimmbar, welche Räume vermietet worden sind, da Räume wie Requisitenlager oder Umkleideräume nicht allein aufgrund ihrer Anordnung, Ausgestaltung oder Lage von anderen Räumen unterscheidbar sind.

Es ist den Parteien eines langfristigen Mietvertrages dringend zu empfehlen, die Mietfläche im Mietvertrag so genau wie möglich zu beschreiben. Mindestens sind die Anschrift und die Größe der Mietfläche anzugeben. Für die Bestimmbarkeit der Lage im Gesamtobjekt ist es sinnvoll, dem Mietvertrag einen Grundriss beizufügen, auf dem die Mietflächen farblich, durch Schraffierungen o. ä. markiert sind.

 

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