|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Mangelnde Bestimmtheit des
Mietobjekts
|
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
|
|
|
|
Gewerbliches Mietrecht: Mangelnde
Bestimmtheit des Mietobjekts
Für die Einhaltung der gesetzlich geforderten
Schriftform eines langjährigen Mietvertrages ist es
erforderlich, dass sich die wesentlichen
Vertragsbestandteile, insbesondere auch das Mietobjekt, aus
der Vertragsurkunde ergeben. Wird im Vertrag die Größe der
Mietfläche nicht richtig angegeben – vorliegend 30% statt
der tatsächlich vereinbarten und genutzten 20% der
Gesamtfläche – und sind die einzelnen Mieträume nur
schlagwortartig mit z. B. Requisitenlager oder Umkleideräume
betitelt, reicht dies zur Einhaltung der Schriftform nicht
aus, so das OLG Hamm. Für einen potentiellen Erwerber des
Objekts sei nicht sicher bestimmbar, welche Räume vermietet
worden sind, da Räume wie Requisitenlager oder Umkleideräume
nicht allein aufgrund ihrer Anordnung, Ausgestaltung oder
Lage von anderen Räumen unterscheidbar sind.
Es ist den Parteien eines langfristigen Mietvertrages
dringend zu empfehlen, die Mietfläche im Mietvertrag so
genau wie möglich zu beschreiben. Mindestens sind die
Anschrift und die Größe der Mietfläche anzugeben. Für die
Bestimmbarkeit der Lage im Gesamtobjekt ist es sinnvoll, dem
Mietvertrag einen Grundriss beizufügen, auf dem die
Mietflächen farblich, durch Schraffierungen o. ä. markiert
sind.
|
|
|
|
|
|
|