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Mieterschutzverein
Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den
Mieterschutzverein. Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vermieter
von Wohnraum das Mietverhältnis ordentlich kündigen kann,
wenn der Mieter unberechtigt Betriebskostenvorauszahlungen
in Höhe von insgesamt mehr als zwei Monatsmieten einbehalten
hat und dies auf dem Verschulden eines Mieterschutzvereins
beruht, der den Mieter insoweit fahrlässig falsch beraten
hat.
Die Beklagten, Mieter einer (nicht preisgebundenen) Wohnung
der Klägerin, leisteten für die Zeit von Frühjahr 2004 bis
Anfang 2005 keine Vorauszahlungen auf die Betriebskosten,
obwohl diese nach dem Mietvertrag monatlich geschuldet
waren. Der Einbehalt geschah auf Empfehlung des örtlichen
Mieterschutzvereins, der den Beklagten dazu geraten hatte,
weil die Vermieterin trotz Aufforderung keine Fotokopien der
Rechnungsbelege zu Betriebskostenabrechnungen für vergangene
Jahre übersandt hatte. In der Rechtsprechung wurde zu dieser
Zeit noch unterschiedlich beurteilt, ob der Mieter
preisfreien Wohnraums einen Anspruch gegen den Vermieter auf
Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur
Betriebskostenabrechnung hat. Nachdem die rückständigen
Zahlungen die Summe von zwei Monatsmieten überschritten
hatten, erklärte die Klägerin die (fristgemäße) Kündigung
des Mietverhältnisses. Mit der Klage hat sie Räumung und
Herausgabe der Wohnung verlangt. Das Amtsgericht hat der
Räumungsklage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten
hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat auf die vom Landgericht
zugelassene Revision der Klägerin das Berufungsurteil
aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts
wiederhergestellt. Die Räumungsklage ist - wie der
Bundesgerichtshof in dem heute verkündeten Urteil ausgeführt
hat – begründet. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse
an der Kündigung, weil die Beklagten ihre vertraglichen
Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt haben
(§ 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Der unberechtigte Einbehalt eines Betrags in Höhe von mehr
als zwei Monatsmieten stellt eine nicht unerhebliche
Vertragsverletzung dar. Die Beklagten waren nicht
berechtigt, die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen
deshalb zurückzubehalten, weil die Klägerin ihnen keine
Belege zu den Betriebskostenabrechnungen für vergangene
Jahre übersandt hat. Wie der Bundesgerichtshof durch Urteil
vom 8. März 2006 (VIII ZR 78/05 - NJW 2006, 1419;
Pressemitteilung Nr. 34/2006) entschieden hat, steht dem
Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich kein Anspruch
gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der
Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zu.
Die Beklagten trifft zwar kein eigenes Verschulden, weil sie
der entsprechenden Empfehlung des Mieterschutzvereins
gefolgt sind. Sie durften von der Kompetenz des
Mieterschutzvereins in Mietrechtsfragen ausgehen und hatten
keinen Anlass, an dem erteilten Rat zu zweifeln. Die
beklagten Mieter müssen aber – anders als das
Berufungsgericht gemeint hat – auch für schuldhaftes
Verhalten des von ihnen eingeschalteten Mieterschutzvereins
einstehen. Denn auch der Mieter ist nach der geltenden
gesetzlichen Regelung (§ 278 BGB) im Verhältnis zum
Vermieter für das Verschulden derjenigen Personen
verantwortlich, derer er sich im Rahmen der Erfüllung seiner
mietvertraglichen Pflichten bedient; er kann gegebenenfalls
bei diesen Personen Rückgriff nehmen.
Der Mieterschutzverein hat die Beklagten fahrlässig falsch
beraten. Zu jener Zeit – vor der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 8. März 2006 - war in der
Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten, ob dem Mieter
nicht preisgebundenen Wohnraums ein Anspruch auf
Übermittlung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur
Betriebskostenabrechnung zusteht. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsirrtum
nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen
Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen braucht. Das
war hier nicht der Fall. Angesichts der ungeklärten
Rechtslage musste damit gerechnet werden, dass ein solcher
Anspruch – und damit auch ein darauf gestütztes
Zurückbehaltungsrecht – später von der Rechtsprechung
verneint werden würde. Der Mieterschutzverein handelte
deshalb fahrlässig, wenn er dem Mieter dennoch riet, die
Betriebskostenvorauszahlungen zurückzubehalten.
Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, AG Herne-Wanne
– 14 C 216/05 ./. LG Bochum – 5 S 277/05, Karlsruhe, den 25.
Oktober 2006, Bundesgerichtshof |