Mieterhöhung durch den Vermieter

 
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Mit dem Thema Mieterhöhungsverlangen musste sich der Bundesgerichtshof schon häufiger beschäftigen. So auch in diesem Fall, in dem Mieter und Vermieter über den Inhalt des Mieterhöhungsverlangens stritten.

Es ging darum, dass ein Vermieter seinem Mieter eine Mieterhöhung mitteilte, die sich auf den Mietspiegel stützte. Der Vermieter hatte jedoch öffentliche Fördermittel nicht berücksichtigt. Diese Mittel waren dem Voreigentümer 1999 bewilligt worden, mit der Auflage, dass die Fördergelder nur für die Instandsetzung, nicht jedoch für die Modernisierung zu verwenden seine. Der Mieter versagte daraufhin seine Zustimmung zur Mieterhöhung.

Der BGH entschied jedoch, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, öffentliche Fördergelder anzugeben, wenn diese nur für Instandsetzungsmaßnahmen verwendet werden dürfen. Denn laut § 558 Abs. 5 BGB und § 559a Abs. 1 BGB dürfen nur Modernisierungskosten bei der Berechnung der neuen Miete angesetzt werden, nicht jedoch Instandsetzungsmaßnahmen

 
 

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