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Mieterhöhung durch den Vermieter
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Mit dem Thema Mieterhöhungsverlangen musste sich der
Bundesgerichtshof schon häufiger beschäftigen. So auch in
diesem Fall, in dem Mieter und Vermieter über den Inhalt des
Mieterhöhungsverlangens stritten.
Es ging darum, dass ein Vermieter seinem Mieter eine
Mieterhöhung mitteilte, die sich auf den Mietspiegel
stützte. Der Vermieter hatte jedoch öffentliche Fördermittel
nicht berücksichtigt. Diese Mittel waren dem Voreigentümer
1999 bewilligt worden, mit der Auflage, dass die
Fördergelder nur für die Instandsetzung, nicht jedoch für
die Modernisierung zu verwenden seine. Der Mieter versagte
daraufhin seine Zustimmung zur Mieterhöhung.
Der BGH entschied jedoch, dass der Vermieter nicht
verpflichtet ist, öffentliche Fördergelder anzugeben, wenn
diese nur für Instandsetzungsmaßnahmen verwendet werden
dürfen. Denn laut § 558 Abs. 5 BGB und § 559a Abs. 1 BGB
dürfen nur Modernisierungskosten bei der Berechnung der
neuen Miete angesetzt werden, nicht jedoch
Instandsetzungsmaßnahmen |
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