Durch Verzögerung wird Mieterhöhungsklage unzulässig

 
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In einem konkreten Fall verklagte ein Vermieter seinen Mieter auf die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, nachdem der Mieter im April 2008 ein entsprechendes Schreiben von seinem Vermieter bekommen hatte. Der Mieter hatte den Mieterhöhungsverlangen nicht zugestimmt, sodass der Vermieter am 23. September beim Amtsgericht (AG) Hamburg-Mitte die Klage einreichte. Zunächst wurde die Klage vom Gericht an das AG Hamburg-Bergedorf weitergeleitet. Dies befand, dass die Klage zum AG Hamburg-Blankenese gehöre und sandte die Klage an das tatsächlich zuständige AG. Dort ging sie aber erst am 01. Oktober 2008 ein.So war die Klage nach der Auffassung des LG Hamburg unzulässig, da der Vermieter die Klagefrist des §558b BGB nicht eingehalten hatte. Diese lief am 30.09.2008 ab. Aufgrund der versäumten Klagefrist sei die Klage unzulässig.

Der Vermieter musste sich zurechnen lassen, dass bei der Weiterleitung der Klageschrift an das allein zuständige Amtsgericht Hamburg-Blankenese ein Fehler aufgetreten war, nämlich die Weiterleitung an das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf. Nach Ansicht des Gericht entstand durch diesen Weiterleistungsfehler kein Unterschied zu einer verspäteten Beförderung durch die Post. Hierbei müsste sich der Vermieter deren Verschulden ebenfalls zurechnen lassen. Die Klagefrist des § 558b II 2 BGB muss als Ausschlussfrist verstanden werden (LG Hamburg, Urteil v. 05.11.09, Az. 307 S 75/09).

 

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