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Durch
Verzögerung wird Mieterhöhungsklage unzulässig
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In einem konkreten Fall verklagte ein Vermieter seinen
Mieter auf die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, nachdem der
Mieter im April 2008 ein entsprechendes Schreiben von seinem
Vermieter bekommen hatte. Der Mieter hatte den
Mieterhöhungsverlangen nicht zugestimmt, sodass der
Vermieter am 23. September beim Amtsgericht (AG)
Hamburg-Mitte die Klage einreichte. Zunächst wurde die Klage
vom Gericht an das AG Hamburg-Bergedorf weitergeleitet. Dies
befand, dass die Klage zum AG Hamburg-Blankenese gehöre und
sandte die Klage an das tatsächlich zuständige AG. Dort ging
sie aber erst am 01. Oktober 2008 ein.So war die Klage nach
der Auffassung des LG Hamburg unzulässig, da der Vermieter
die Klagefrist des §558b BGB nicht eingehalten hatte. Diese
lief am 30.09.2008 ab. Aufgrund der versäumten Klagefrist
sei die Klage unzulässig.
Der Vermieter musste sich zurechnen lassen, dass bei der
Weiterleitung der Klageschrift an das allein zuständige
Amtsgericht Hamburg-Blankenese ein Fehler aufgetreten war,
nämlich die Weiterleitung an das Amtsgericht
Hamburg-Bergedorf. Nach Ansicht des Gericht entstand durch
diesen Weiterleistungsfehler kein Unterschied zu einer
verspäteten Beförderung durch die Post. Hierbei müsste sich
der Vermieter deren Verschulden ebenfalls zurechnen lassen.
Die Klagefrist des § 558b II 2 BGB muss als Ausschlussfrist
verstanden werden (LG Hamburg, Urteil v. 05.11.09, Az. 307 S
75/09).
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