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Mieterhöhungen durch Zulassung von Typengutachten
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass durch ein
Sachverständigengutachten eine Mieterhöhung begründet werden
kann, auch wenn sich das Gutachten nicht auf die Wohnung des
Mieters bezieht, sondern auf eine andere Wohnung, die nach
Größe und Ausstattung vergleichbar ist. Im konkreten Fall
verlangte ein Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der
monatlichen Miete. Dem Schreiben zum Mieterhöhungsverlangen
war ein Gutachten eines Sachverständigen beigefügt, welches
sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete bezog. Dabei
handelte es sich um ein sog. „Typengutachten“, dass sich
nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf
andere Wohnungen, die nach Größe und Ausstattung
vergleichbar sind, bezog. Der Mieter stimmte der
Mieterhöhung nicht zu, sodass der Vermieter die Zustimmung
einklagte.
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