Mieterhöhungen durch Zulassung von Typengutachten

 
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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass durch ein Sachverständigengutachten eine Mieterhöhung begründet werden kann, auch wenn sich das Gutachten nicht auf die Wohnung des Mieters bezieht, sondern auf eine andere Wohnung, die nach Größe und Ausstattung vergleichbar ist. Im konkreten Fall verlangte ein Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete. Dem Schreiben zum Mieterhöhungsverlangen war ein Gutachten eines Sachverständigen beigefügt, welches sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete bezog. Dabei handelte es sich um ein sog. „Typengutachten“, dass sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere Wohnungen, die nach Größe und Ausstattung vergleichbar sind, bezog. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu, sodass der Vermieter die Zustimmung einklagte.

 

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