Mieterhöhung: Bezug auf einen veralteten Mietspiegel ist
unzulässig
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Vermieter können eine Mieterhöhung durchsetzten und sich
dabei auf Veränderungen des Mietspiegels berufen. Bezieht
sich der Vermieter bei einer Mieterhöhung aber auf einen
älteren qualifizierten Mietspiegel, dann ist sein
Mieterhöhungsverlangen unwirksam, sofern bereits ein
aktuellerer qualifizierter Mietspiegel veröffentlicht ist.
Zu dieser Entscheidung kam das Landgericht Stuttgart im
Dezember 2009.
Damals hatte ein Vermieter seinem Mieter ein
Mieterhöhungsverlangen zugesendet. Die Mieterhöhung wurde
unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel von 2005/2006
begründet. Der Vermieter fügte diesen Mietspiegel aber nicht
dem Schreiben als Anlage bei. Außerdem gab es zu diesem
Zeitpunkt seit einem halben Jahr einen neuen Mietspiegel
2007/2008, der bereits veröffentlicht war. Der Mieter
stimmte der Mieterhöhung nicht zu und so reichte der
Vermieter Klage ein.
Diese blieb jedoch ohne Erfolg, denn der Vermieter hatte
keinen Anspruch auf die Zustimmung des Mieters zur
Mieterhöhung, da sein Mieterhöhungsverlangen formal
unwirksam war. Seine Mieterhöhung entsprach nicht den
Anforderungen des §558a BGB - sie war nicht ordnungsgemäß
begründet. Nach dem §558a BGB kann eine Mieterhöhung nur mit
einem veralteten Mietspiegel begründet werden, wenn es zum
Zeitpunkt der Mieterhöhung noch keinen aktuellen
veröffentlichten Mietspiegel gibt (LG Stuttgart, Urteil v.
02.12.2009, Az. 4 S 61/09). |
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