Mieterhöhung: Bezug auf einen veralteten Mietspiegel ist unzulässig

 
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Vermieter können eine Mieterhöhung durchsetzten und sich dabei auf Veränderungen des Mietspiegels berufen. Bezieht sich der Vermieter bei einer Mieterhöhung aber auf einen älteren qualifizierten Mietspiegel, dann ist sein Mieterhöhungsverlangen unwirksam, sofern bereits ein aktuellerer qualifizierter Mietspiegel veröffentlicht ist. Zu dieser Entscheidung kam das Landgericht Stuttgart im Dezember 2009.

Damals hatte ein Vermieter seinem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen zugesendet. Die Mieterhöhung wurde unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel von 2005/2006 begründet. Der Vermieter fügte diesen Mietspiegel aber nicht dem Schreiben als Anlage bei. Außerdem gab es zu diesem Zeitpunkt seit einem halben Jahr einen neuen Mietspiegel 2007/2008, der bereits veröffentlicht war. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu und so reichte der Vermieter Klage ein.

Diese blieb jedoch ohne Erfolg, denn der Vermieter hatte keinen Anspruch auf die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung, da sein Mieterhöhungsverlangen formal unwirksam war. Seine Mieterhöhung entsprach nicht den Anforderungen des §558a BGB - sie war nicht ordnungsgemäß begründet. Nach dem §558a BGB kann eine Mieterhöhung nur mit einem veralteten Mietspiegel begründet werden, wenn es zum Zeitpunkt der Mieterhöhung noch keinen aktuellen veröffentlichten Mietspiegel gibt (LG Stuttgart, Urteil v. 02.12.2009, Az. 4 S 61/09).

 

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