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Mieterhöhung
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Mieterhöhung, wenn die
vermietete Wohnung tatsächlich größer ist als vertraglich
vereinbart. Gemäß § 558 BGB kann der Vermieter vom Mieter
unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer
Erhöhung der Miete bis zu örtlichen Vergleichsmiete
verlangen. Maßgebend hierfür ist insbesondere die Größe der
Wohnung (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob
es für die Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung auf die
tatsächliche oder auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche
ankommt, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße die im Vertrag
angegebene überschreitet.
Im vorliegenden Fall war die Wohnfläche im Mietvertrag mit
121,49 m² angegeben. Tatsächlich beträgt sie 131,80 m².
Durch Schreiben vom 31. Mai 2005 verlangte der Vermieter –
auf der Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße – die
Zustimmung der Mieterin zu einer Erhöhung der
Bruttokaltmiete von 494,24 € auf 521,80 €. Die Mieterin
lehnte dies ab; nach ihrer Ansicht soll es auf die im
Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße ankommen.
Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Mieterhöhung
gerichteten Klage des Vermieters stattgegeben. Die Berufung
der beklagten Mieterin ist ohne Erfolg geblieben.
Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der
Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es grundsätzlich
auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche ankommt.
Die Angabe der Wohnfläche von
121,49 m² im Mietvertrag der Parteien war - anders als das
Berufungsgericht gemeint hat - keine unverbindliche
Objektbeschreibung, sondern eine rechtsverbindliche
Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung. Die davon
abweichende tatsächliche Wohnungsgröße ist jedenfalls dann
nicht maßgebend, wenn die Wohnflächenabweichung nicht mehr
als 10% beträgt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für
den umgekehrten Fall eines Mieterhöhungsverlangens, bei dem
die tatsächliche Wohnfläche geringer war als angegeben,
entschieden (Urteil vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03, NJW
2004, 3115), und Gleiches gilt auch hier. Erst bei einer
Flächenabweichung von mehr als 10 % kann es dem Vermieter
unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zugemutet
werden, an der vertraglichen Vereinbarung über die
Wohnungsgröße festgehalten zu werden. Diese Grenze war im
vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten, so dass die
zulässige Mieterhöhung nach der im Vertrag angegebenen
Wohnfläche zu berechnen war.
Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, AG
Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Urteil vom 18. November 2005 –
9 C 335/05, LG Berlin – Urteil vom 20. April 2006 - 62 S
11/06, Karlsruhe, den 20. Juni 2007, Bundesgerichtshofs |